Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Bei Gewehren, welche auf Bestellung für eine Bürgerwache geliefert worden sind, hat 
die Commission besonders zu untersuchen, ob dieselben nach allen ihren Bestandtheilen dem 
aufgegebenen Muster entsprechen, und nach dem Erfunde sich darüber zu äußern, ob die ge- 
lieferten Gewehre anzunehmen oder ganz oder theilwelse dem Fabrikanten zurückzuschlagen 
sind. 
4) Jedes untersuchte und gutgefundene Gewehr ist von der Commission mit einem 
Stempel zu versehen, welcher neben einem besondern Zeichen der Commission die Buchsta- 
ben B. W. enthält und hinter dem Pulversack anzubringen ist. Ein Duplikat des Stempels 
ist bei dem Oberamte, für dessen Bezirk die Commissson aufgestellt ist, niederzulegen. 
Ausgenommen von dieser Stempelung sfind die von der Militär-Verwaltung abgege- 
benen Gewehre, bei welchen auch eine Untersuchung nur dann nöthig ist, wenn der Waffen- 
Agent besondere Mängel wahrzunehmen glaubt. Sind diese Mängel so beschaffen, daß sie 
die Sicherheit der Schießenden gefährden und nicht durch leichte Nachbesserung beseitigt wer- 
den können, so sind solche Gewehre an die Arsenal-Direktion zurückzugeben. 
5) Das Oberamt hat wegen Bestimmung einer mäßigen Gebühr für die Untersuchung 
der Gewehre mit den Mitgliedern der Prüfungs-Commission, so weit sie auf eine Belohnung 
Anspruch machen, eine Uebereinkunft abzuschließen. Die Bezahlung dieser Gebühr liegt den 
Besitzern der untersuchten Gewehre ob, sofern nicht diese Ausgabe auf die Kasse der Bürger- 
wache oder auf die Gemeindepflege übernommen wird. 
Die Oberämter haben dafür zu sorgen, daß diese Verfügung vollzogen wird, sobald in 
einer größeren Zahl von Gemeinden die Errichtung der Bürgerwehr bewerkstelligt ist. 
Stuttgart den 12. Mai 1848. Duvernoy. 
b) Verfügung in Betreff der mit Einer Rast versehenen Feuer-Gewehre. 
In Betracht, daß Feuergewehre, deren Schloß nur mit Einer Rast (Spann-Rast) ver- 
sehen ist, nicht ohne große Gefahr gebraucht werden können, wird zu Folge höchster Entschlie- 
ßung Seiner Königlichen Majestät vom 10. v. M. in Gemäßheit des Art. 5 der 
revidirten Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 (Reg. Blatt S. 387) und des Art. 8 des 
Gesetzes vom 1. April d. J., die Volksbewaffnung betreffend (Reg. Blatt S. 103), Folgen- 
des verfügt: 
1) Das Verfertigen von Feuer-Gewehren, deren Schloß nicht mit einer Mittel-Rast 
(Rube), sondern nur mit einer Spann-Rast versehen ist, wird bei Vermeidung der in dem
	        
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