Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Art. 10 Buchstabe b des angeführten Gesetzes über die Volks-Bewaffnung (Reg. Blatt 
S. 104) angedrohten Strafen verboten. 
2)) Denselben Strafen unterliegt auch derjenige, welcher von einem solchen gefährlichen 
Feuergewehr Gebrauch macht. 
Die Strafen find von den Bezirks-Polizelämtern zu erkennen. 
Stuttgart den 12. Mai 1848. Duvernoy. 
-P) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Poststalls zu Donzdorf, O. A. Geislingen. 
Durch höchste Entschließung vom 10. I. M. baben Seine Königliche Majestät die 
Aufhebung des Poststalls zu Donzvorf, O. A. Geislingen, landesherrlich zu genehmigen geruht. 
Stuttgart den 12. Mai 1848. Duvernoy. 
4) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung eines Postamts in Kleinsüßen, O. A. Geislingen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 10. I. M. 
zu der von dem Fürsten Erblandpostmeister beabsichtigten Einrichtung eines Postamts in 
Kleinsüßen, O.A. Geislingen, und zu der Uebertragung desselben an den Schultheißen Jo- 
sepb Schreck daselbst, mit dem Prädikate eines „Pofthalters“ die landesherrliche Bestätigung 
gnädigst zu ertheilen geruht. 
Stuttgart den 12. Mai 1848. Duvernoy. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesené. 
Des K. katholischen Kirchenrathe. 
Bekanntmachung, betreffend die Dienstprüfung der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen. 
Im Laufe dieses Jahrs werden zwei Prüfungen der Lehrgehülfen für Schuldienste (An- 
stellungs-Prüfung) und eine Prüfung der Schulmeister, welche eine Beförderung nachsuchen 
wollen (Beförderungs-Prüfung), abgebalten werden. 
Die erste Prüfung der Lehrgehülfen für Schuldienste wird den 14. Juni, die zweite im 
Spätjahr Statt finden; der Termin für die Beförderungs-Prüfung aber noch besonders be- 
kannt gemacht werden. 
Die Schulmeister, welche die Beförderungs-Prüfung erstehen, und die Lehrgehülfen, 
welche zu der im Juni abzuhaltenden Prüfung zugelassen werden wollen, haben sich späte-
	        
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