Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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W 35. 
Negierungs-Blatt 
Königreich Wirttemberg. 
Mittwoch den 14. Juni 1848. 
  
Inbalt. 
Königliche Dekrete. Königl. Verordnung, veliche die Bezeichnung der Beamten und Diener, welche von 
dem Dienste in der Bürgerwehr ausgeschlossen sind. — Dienst- Nachrichten. 
Verfügungen der Departemente. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Notariats-Bezirke 
Backnang und Murrhardt. — Bekanntmachung in Betreff der Aussexung ven Preisen für den Anbau von 
Flachs. — Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Regierungs-Dienstprüfung. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Errichtung einer Posterpedition in Ehningen, Oberamts Reutlingen. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Errichtung einer Posterpedition in Altdorf, Oberamts Ravensburg. — Ver- 
fügung, betreffend die Abgabe ven Salz zu gewerblichen Zwecken. 
Dienst-Erleotgungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Bezeichnung der Beamten und Diener, welche von dem Dienste in der Bürger- 
wehr ausgeschlossen sind. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehung des Art. 18 c. des Gesetzes über die Volksbewaffnung verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
8. 1. 
Ven dem Dienft in der Bürgerwehr find die nachstehenden öfsentlichen Beamten und 
Diener ausgeschlossen: 
1) die Vorstände des Geheimen-Raths, der Ministerien, des Geheimen-Cabinets, die 
obersten Hofbeamten, oder deren Stellvertreter; 
2) die Präsidenten der ständischen Kammern; 
3) die Bezirks-Polizeibeamten, die Vorstände der Ortspolizei, die Pezutsams= und 
olizei-Diener, die Pedellen der Universität, die Kanzlei-Diener und Aufwärter;
	        
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