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4) die Officianten der Untersuchungs= und Straf-Gefängnisse, so wie der polizeilichen
Beschäftigungs-Anstalten;
5) die ärztlichen Vorsteher und das Wärter-Personal der öffentlichen Heil= und Kran-
ken-Anstalten, ferner die Apotheker, welche keine geprüften Gehülfen haben;
6) die expedirenden Postbeamten, sofern für ihre Vertretung im Expeditionsdienst nicht
eine regelmäßige Einrichtung besteht, und die untergeordneten Diener der Postver-
waltung (Conducteure, Briesträger, Packer, Postillone und dergleichen), die Ange-
stellten und Untergebenen der Eisenbahnbetriebs-Aemter;
7) die Staats-Hauptkassiere, der Staatsschuldenzahlungs-Kassier, der Oberhofkassier, der
Oberkriegskassier, die Hof= und Staats-Cameralverwalter, der Kassier der Untversität
und der land= und forstwirthschaftlichen Akademie, die Kassiere der Eisenbahn-Casse
der Hüttenwerke und Salinen, der Aufseher des Münz= und Medaillen-Cabinets;
8) die Beamten und Diener der Schloß= und Kron-Mobilien-Verwaltung, der Silber=
kämmerling, die zum persönlichen Dienste bestimmten Hof-Beamten und Diener,
ferner die Schloß-Thürsteher;
9) die Beamten der Haupt= und Neben-Zollämter und ihre Untergebenen, einschließ-
lich der Grenzzollwächter, die Steueraufseher.
. 2.
Beamten und Dienern aus den in §&. 1 unter Ziffer 3—9 genannten Elassen kann durch
ihre vorgesetzten Behörden der Eintritt in die Bürgerwehr gestattet werden, wenn nach den Um-
ständen des einzelnen Falls eine Beeinträchtigung ihres Dienstes hievon nicht zu besorgen ist.
g. 3.
Die in der Bürgerwehr stehenden öffentlichen Beamten und Diener sind wegen der
Versäumung einzelner Uebungen und Dienstleistungen genügend enischuldigt, wenn und so
lange sie durch ihren Dienst abgehalten werden.
Auf Verlangen haben sie sich hierüber durch ein Zeugniß ihrer vorgesetzten Behörde
auszuweisen.
Das Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 7. Juni 1848.
Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernop. Auf Befehl des Königs,
der Geheime-Legationsrath:
Maucler.