Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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b) das Gebäude-Cataster nach dem Capitalwerthe 
auf. .... 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth zu — 10 kr. 5 W blr. 
) die in Folge der Verfügung des K. Finanzmi- 
nisteriums vom 10. Jannar 1842 (Reg. Blatt 
S. 22) nach dem Stande vom 1. Juli 1847 
ergänzten Cataster-Ansätze für die Gewerbesteuer 
183, 746,025 fl. — 
2 
betragen .......... 406,359fl.26kk. 
Zur Umlage der Summe von 250,000 fl. kom- 
men daher auf 100 fl. Cataster-Ansaz 61 fl. 31 kr. 1## hlr. 
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1813 unter die Oberamtsbezirke auf die aus 
der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, so werden nun die K. Oberämter ange- 
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte und Gutsherrschaf- 
ten, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die 
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgeson- 
dert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde. 
Da die in Folge des Gesetzes vom 14. April 1848 von Seite der bisherigen Berechtig- 
ten künftig nicht mehr zum Bezug kommenden Grund-Gefälle in dem Gefäll-Cataster noch 
nicht ausgeschieden werden konnten, somit die Gefäll-Steuer in bisheriger Weise auf die 
Oberamts-Bezuke, und von diesen auf die einzelnen Orte und Grundherrschaften umgelegt 
werden muß; so ist alsbald von den Gefäll-Steuerpflichtigen oder deren Verwaltungen eine 
Urkunde darüber einzuziehen, welche bisher versteuerte Gefällbeträge künftig im Cataster bei 
jedem einzelnen Gefällorte ausfallen, oder welche sie vorerst noch zu vertreten haben. 
Letztere, wie die Zehentgefälle und die nicht mit dem Lehen= und Grundherrlichkeits-Ver- 
bande zusammenhängenden Leistungen, die Kammersteuer-Entschädigungsrenten, Holzrechte 2c. 
sind mit denen etwa darauf ruhenden fundationsmäßigen Lasten in den Urkunden speziell zu 
verzeichnen, auch ist dabei anzugeben, wie sich die Steuer auf das ausfallende und bleibende 
Gefäll-Cataster vertheilt, da von den noch fortbestehenden Gefällen die Steuern fortzuentrich- 
ten sind. 
Ueber die großen Theils nur wenige Geldzinse und Gülten enthaltenden Gefäll-Cata- 
ster der Gemeinden, Stiftungspflegen und einzelner Privaten eines Orts genügt eine gemein-
	        
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