Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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K. 1. . 
Zwischen einzelnen Militärpersonen und Bürgerwehrmännern findet kein militärisches 
Cermoniell Statt. Dagegen erweisen Abtheilungen, Wachen und Schildwachen des Militärs 
und der Bürgerwehr gegenseitig sowohl Abtheilungen als einzelnen Offizieren und Unter- 
offizieren des anderen Theils die üblichen militärischen Ehrenbezeugungen, was auch umge- 
kehrt von einzelnen Militärpersonen und bewaffneten Bürgerwehrmännern gegenüber von 
Abtheilungen, Wachen und Schildwachen des anderen Theils zu gescheben hat. 
. 2. 
Die Bürgerwehrmänner haben außerhalb des Dienstes keinen militärischen Rang, so 
fern dieser ihnen nicht aus früheren Verhältnissen zukommt oder besonders verliehen ist. Im 
Dienste find die Oberfeldwebel, Feldwebel, Fouriere und Obermänner als Unteroffiziere, 
Hauptleute und Zugführer als Subalternoffiziere, die Befehlshaber einer zwei und mehr 
Compagnien umfassenden Bürgerwehr und die Bataillons-Commandanten als Stabsoffiziere 
(Majore) zu behandeln. Der Befehlshaber einer Bürgerwehr von zwei oder drei Bannern 
bat im Dienst den Rang eines Odersten und der Befehlshaber einer Bürgerwehr von vier 
und mehr Bannern den Rang eines Generalmajors. 
Militärpersonen reden im Dienst die Offziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr nach 
ihren Dienstgraden an. 
8. 3. 
Wenn Abtheilungen des stehenden Heeres und der Bürgerwehr zu gemeinsamem Dienste 
aufgeboten sind, und den vereinigten Abtheilungen nicht durch gemeinsame Anordnung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens ein besonderer Commandant gegeben wird, 
so gebührt der Oberbefehl demjenigen Abtheilungs-Commandanten, welcher den höheren 
Dienstgrad befitzt. Bei gleichem Dienstgrade übernimmt der Commandant des Linienmilitärs 
den Oberbefehl. 
Im Uebrigen ist darauf zu sehen, daß, wo der gleichzeitige Beistand des Militärs 
und der Bürgerwehr nöthig ist, jedem Theil elne besondere Leistung übertragen wird. 
K. 4. 
Wenn Abtheilungen des Militärs und der Bürgerwehr unter einem gemeinschaftlichen 
Commandanten vereinigt sind, so ist sämmtliche Mannschaft zu unbedingtem gesetzlichem Ge- 
borsam gegen die Befehle des Commandanten verpflichtet. Die im Dienste zu treffenden
	        
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