Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

338 
Art. 12. 
Der Gerichtsvorstand leitet die Verbanrlung, insbesondere die Vernehmung des Ange- 
klagten, der Zeugen und Sachverständigen. 
Er hat jevoch auf die Vorschläge der beisstzenden Richter, auf die Anträge des Staate- 
anwalts, der Parteien und deren Rechtefreunde Rücksicht zu nehmen. 
Art. 13. 
Der Gerichtsvorstand handhabt die Ordnung bei der Verhandlung. Er kann Alles 
anerdnen, was er nach Maaßgabe der Gesetze zu Erforschung der Wahrheit für dienlich er- 
achtet. 
Insbesondere kann er nicht vorgeladene, aber in der Nähe befindliche Zeugen sogleich 
vorfordern lassen und vernehmen, die Aussagen vernommener, aber nicht erschienener erer 
wegen unabwendbarer Hindernisse nicht geladener Zeugen, verlesen lassen. 
Art. 14. 
Die Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht das Kreiegericht die Entfernung der Zuhörer 
wegen der Gefahr für die Sittlichkeit anordnet. " 
Selbst in diesem Falle können die Rechtsanw'lte des Kreises und die männlichen er- 
wachsenen Verwandten der Partei, deren Anwesenheit sie verlangt, nicht ausgeschlossen werden. 
Art. 15. 
Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklageschrist, worauf zur Verneb- 
mung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen und zur Verlesung der nöthigen 
Urkunden geschritten wird. 
Der Staatsanwalt und der klagende Beleidigte werden mit ihren Anträgen und der 
Angeklagte mit der Vertheidigung gehört, und nachdem der Staatsanwalt die Sache kurz 
zusammengefaßt und der Angeklagte erwiedert hat, wird das Urtheil in geheimer Beschluß- 
nahme von dem Gerichte gefällt und in öffentlicher Sitzung verkündigt, ohne daß eine Rc- 
kursbelehrung Statt findet. 
Art. 16. 
Das Kreisgericht ist befugt, wenn es noch weitere Aufklärung, insbesondere die wei- 
tere Aufnahme von Beweisen für erforderlich hält, die Urtheilsfallung auszusetzen und eine neue 
Tagfahrt zu Fortsetzung des Verfahrens anzuberaumen. 
Art. 17. 
Die Zeugen sind vor ihrer Vernehmung in Abstand zu verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.