Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Tuttlingen dem Referender erster 
Classe, Binder von Stuttgart, und 
die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Vaihingen dem Referendär erster 
Classe, Ströbel von Stuttgart, zu übertragen, wie auch 
den Gerichts-Aktuar Speidel in Wangen, seinem Ansuchen gemäß, auf die erledigte 
Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Mergentheim zu versetzen geruht. 
Vermöge höchster Entschließung von demselben Tage haben Höchstdieselben dem 
pensionirten Oberamtsrichter Schmid von Heidenheim, seinem Ansuchen gemäß, die Erlaub- 
niß zur Ausübung der Rechtspraris gnädigst zu ertheilen, wie auch 
den Justiz= Referendär erster Classe, Lammle von Laupheim, in vie Zahl der Rechts- 
Consulenten, seinem Ansuchen gemäß, aufzunehmen geruht. Der Erstere hat Kirchheim und 
der Letztere Laupheim zu seinem Wohrsitze gewählt. 
Durch höchste Entschließung vom 24. d. M. ist die erledigte Oberamtsarztstelle in 
Laupheim dem Unteramtsarzte Dr. Wanner in Schönthal gnädigst übertragen worden. 
Durch Verfügung von demselben Tage wurde der Oberamts-Aktuar Frasch in Ried- 
lingen in gleicher Eigenschaft zu dem Oberamte Wangen, und dagegen der Oberamts-Aktuar 
Reichle daselbst zu dem Oberamte Riedlingen versetzt. 
Unter dem 14. d. M. ist die dem Parrer Anton Frey in Wachendorf, Dekanats 
Horb, von dem Freiherrn v. On ertheilte patronatische Ernennung auf die Pfarrei Bier- 
lingen, desselben Dekanats, und 
die von dem Grafen Albert v. Rechberg-Rotbenlöwen dem Domkaplanei= und Prä- 
zeptorats-Verweser Dr. Franz Schwarz in Rottenburg auf die Parrei Böhmenkirch, 
Dekanats Deggingen, Tertheilte patronatische Ernennung landesherrlich bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, den Uebertritt der Referendäre zweiter Classe von den Gerichtshöfen zu den 
Oberamtsgerichten betreffend. 
Die nachbenannten Referendäre zweiter Classe, welche durch die Ministerial-Verfügung 
vom 8. Januar d. J. (Reg. Blatt S. 10) den K. Gerichtshöfen zugetheilt worden find,
	        
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