Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Kenntnissen den Willen verbinden, an den Verhandlungen regelmäßig Antheil zu nehmen 
und Vorträge über einzelne Gegenstände zu bearbeiten. 
Bei Fassung eines Beschlusses sollen außer dem Vorstand mindestens zwölf Mitglieder 
anwesend seyn. 
4) Die Geschäfte der Central-Stelle werden in der Regel in dem Penum der ordent- 
lichen Mitglieder des Collegiums und zwar in monatlich abzuhaltenden Sitzungen berathen 
und erledigt. Für diejenigen Geschäfte aber, welche der Central-Stelle als Schulaufsichts- 
Behörde und als verantwortliche Behörde für die Verwendung von Staats-Geldern, die 
Vertheilung von Preisen und dergleichen obliegen, wird ein engerer Ausschuß (Verwal-- 
tungs-Ausschuß) bestellt, welcher außer dem Vorstand, jedoch einschließlich des Direktors der 
Akademie Hohenheim, des vortragenden Raths und des wissenschaftlichen Sekretärs, aus 
8—10 Mitgliedern besteht. Auf diesen Ausschuß gehen, so weit er als Staats-Behörde, 
namentlich als Schulaussichts-Behörde handelt, die Befugnisse und Obliegenheiten eines den 
Ministerien untergeordneten Landes-Collegiums über. Die Ernennung dieser Mitglieder 
geschlebt durch Seine Majestät den König auf die von der Central-Stelle an die Mi- 
nisterien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens zu erstattenden Vorschläge. 
Die Ernannten sind wie die Mitglieder anderer Landes-Collegien in Pflichten zu nehmen. 
Um einen gältigen Beschluß fassen zu können, müssen außer dem Vorstand mindestens 
vier Mitglieder anwesend seyn. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten dieses Ausschusses und sein Verhältniß zum voll- 
zähligen Collegium sollen in einer besonderen Geschäfts -Ordnung ihre nähere Bestimmung 
erhalten. 
5) Zu correspondirenden Mitgliedern der landwirthschaftlichen Central-Stelle können 
diejenigen aufgenommen werden, welche in unmittelbarem Verkehr mit dieser Stelle stehen 
wollen und geneigt sind, ihr dasjenige mitzutheilen, was ihnen für deren Zweck förderlich 
erscheint. 
Das Diplom eines Ehrenmitglieds ist für diejenigen bestimmt, welchen die Central-Stelle 
eine besondere Achtung oder Dankbarkeit erweisen will, ohne daß sie verbindlich gemacht 
werden sollen, auch an ihren Arbeiten Theil zu nehmen. 
Die Ernennung beiver Classen von Mitgliedern, welche nicht gerade Inländer seyn müs- 
sen, ist der Bestätigung Seiner Königlichen Majestät zu unterstellen.
	        
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