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2. Der Behörde für vie K. Thierarzneischule.
Bekanntmachung, die Aufnahme von Zöglingen in die K. Thierarzneischule für das nächste
Schuljahr 1848 —49 betreffend.
Bei der hiesigen K. Thierarzneischule wird mit künftilgem Monat November ein neuer
Lehrkurs beginnen, welcher für diejenigen, die sich zu praktischen Thierärzten auszubilden
beabsichtigen, zwei Jahre in sich schließt; es wird jevoch hiebei ausdrücklich bemerkt, daß
jedes Jahr zu derselben Zeit ein neuer Lehrkurs beginnt und die Aufnahme neuer Schüler
stattfindet, in welcher Hinsicht auf den unter dem 30. August 1847 (Reg. Blatt von 1847,
S. 356) veröffentlichten Lehrplan verwiesen wird.
Wie bisher haben diejenigen, welche am Lehrkurs Theil nehmen wollen, ihre dießfälli-
gen Gesuche den betreffenden K. Oberämtern in Bälde zu übergeben und sich über folgende
die Aufnahme bedingende Erfordernisse auszuweisen:
1) der Aufzunehmende darf das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben und der
ordentlichen Aushebung nicht mehr unterworfen seyn;
2) er muß körperlich gesund seyn und die jenem Alter angemessenen Kräfte besitzen;
3) mit den nöthigen Schulkenntnissen ausgerüstet seyn, in welcher Beziehung vor dem
Beginn des Unterrichts eine Vorprüfung stattfindet, die sich über die Elementar-
fächer des Lesens, Rechtschreibens und einer verständlichen schriftlichen Darstellung,
so wie der Arithmetik ausdehnen wird und von deren erfolgreicher Erstehung die defi-
nitive Aufnahme abhängig ist;
4) in Beziehung auf seinen Lebenswandel hat der Aufnahmesuchende gute Zeugnisse
beizubringen;
5) soll verselbe ein passendes Gewerbe erlernt haben und gehörig verstehen;
6) das erforderliche Vermögen oder zureichende Unterstützung, um die Kosten eines zwei-
jährigen Aufenthalts in der Anstalt bestreiten zu können, nachweisen.
Solche, welche im Militär-Verbande stehen, können nur mit Erlaubniß ihres Regi-
ments-Commandos aufgenommen werden.
Bei Vergebung der in der Anstalt vorhandenen zwölf Schlafstellen wird auf die älte-
ren, im zweiten Jahre des Lehrkurses stehenden Schüler vorzugsweise Rücksicht genommen;
der Unterricht ist frei; der Aufwand für Wohnung, Kost und Bücher mag jährlich 150 bis
200 fl. betragen.