Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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2. Der Behörde für vie K. Thierarzneischule. 
Bekanntmachung, die Aufnahme von Zöglingen in die K. Thierarzneischule für das nächste 
Schuljahr 1848 —49 betreffend. 
Bei der hiesigen K. Thierarzneischule wird mit künftilgem Monat November ein neuer 
Lehrkurs beginnen, welcher für diejenigen, die sich zu praktischen Thierärzten auszubilden 
beabsichtigen, zwei Jahre in sich schließt; es wird jevoch hiebei ausdrücklich bemerkt, daß 
jedes Jahr zu derselben Zeit ein neuer Lehrkurs beginnt und die Aufnahme neuer Schüler 
stattfindet, in welcher Hinsicht auf den unter dem 30. August 1847 (Reg. Blatt von 1847, 
S. 356) veröffentlichten Lehrplan verwiesen wird. 
Wie bisher haben diejenigen, welche am Lehrkurs Theil nehmen wollen, ihre dießfälli- 
gen Gesuche den betreffenden K. Oberämtern in Bälde zu übergeben und sich über folgende 
die Aufnahme bedingende Erfordernisse auszuweisen: 
1) der Aufzunehmende darf das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben und der 
ordentlichen Aushebung nicht mehr unterworfen seyn; 
2) er muß körperlich gesund seyn und die jenem Alter angemessenen Kräfte besitzen; 
3) mit den nöthigen Schulkenntnissen ausgerüstet seyn, in welcher Beziehung vor dem 
Beginn des Unterrichts eine Vorprüfung stattfindet, die sich über die Elementar- 
fächer des Lesens, Rechtschreibens und einer verständlichen schriftlichen Darstellung, 
so wie der Arithmetik ausdehnen wird und von deren erfolgreicher Erstehung die defi- 
nitive Aufnahme abhängig ist; 
4) in Beziehung auf seinen Lebenswandel hat der Aufnahmesuchende gute Zeugnisse 
beizubringen; 
5) soll verselbe ein passendes Gewerbe erlernt haben und gehörig verstehen; 
6) das erforderliche Vermögen oder zureichende Unterstützung, um die Kosten eines zwei- 
jährigen Aufenthalts in der Anstalt bestreiten zu können, nachweisen. 
Solche, welche im Militär-Verbande stehen, können nur mit Erlaubniß ihres Regi- 
ments-Commandos aufgenommen werden. 
Bei Vergebung der in der Anstalt vorhandenen zwölf Schlafstellen wird auf die älte- 
ren, im zweiten Jahre des Lehrkurses stehenden Schüler vorzugsweise Rücksicht genommen; 
der Unterricht ist frei; der Aufwand für Wohnung, Kost und Bücher mag jährlich 150 bis 
200 fl. betragen.
	        
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