Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Außerdem werden auch junge Männer als Hospitanten zur Theilnahme am Unterricht in 
einzelnen für sie geeigneten Fächern, z. B. im Hukbeschlag, Viehzucht, Extérieur auf län- 
gere oder kürzere Zeit zugelassen. 
Damit die eingehenden Gesuche der höheren Entscheidung rechtzeitig unterlegt und dem- 
gemäß die zur Aufnahme bestimmten Individuen einberufen werden können, werden die K. 
Oberämter ersucht, die bei ihnen einkommenden Gesuche spätestens bis zum Ende des Mo- 
nats September an die Behörde für die K. Thierarzneischule einzusenden. 
Stuttgart den 24. Juli 1848. Haußmann. 
Des Departements des Kriegswesens. 
Des Kriegs-Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der bisherigen Geheimen-Kriegskanzlei. 
Seine Königliche Majestät haben Sich vermöge höchster Entschließung vom 
17. d. M. bewogen gefunden, die bisherige Geheime-Kriegskanzlei aufzuheben und die 
Besorgung der dießfälligen Geschäfte an Höchst Ihr Geheimes Kabinet bleibend zu über- 
weisen. 
Stuttgart den 19. Juli 1848. Rüpplin. 
b) Verfügung über die Marschverpflegung beurlaubter Soldaten. 
Unteroffiziere und Soldaten, welche aus Urlaub zur Fahne einberufen werden, erhalten 
in Zukunft dieselbe Marschverpflegung, welche ihnen seither bei Entlassung in Ulaub für 
die Reise in ihre Heimath bewilligt worden ist. 
Der Betrag dieser Marschverpflegung für den Marsch aus der Heimath zu dem Re- 
gimente wird dem Manne ausbezahlt, wenn er bei seincr Truppe cinrückt. 
Sollte der Fall sich ereignen, daß ein Einberufener die Mittel nicht besitzt, um den 
Marsch zu seiner Abtheilung ausführen zu können, so ist der Ortsvorstand ermächtigt, dem- 
selben einen seiner Gebühr entsprechenden Gelovorschuß zu gewähren, welcher durch den 
betreffenden Regimentsquartiermeister unverweilt zurückerstattet werden wird. 
Ein derartiger Vorschuß ist auf dem Urlaubspasse des Mannes vorzumerken und des- 
sen Empfang von dem Soldaten zu bescheinigen. Vorschüsse ohne diese Bescheinigung 
können nicht ersetzt werden.
	        
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