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Die Marschverpflegung besteht aus der Gebühr des Einberufenen an Löhnung, Mena-
gegeld, Mehlgeld, Kleinmontirungsgeld und dem Etatpreiß der Brodportion, und beträgt
z. B. für einen Soldaten der Infanterie täglich dreizehen Kreuzer. Die Marschzeit wird
nach der Entfernung des Heimathsortes von der Garnison in Marschtagen berechnet und
auf einen Marschtag der Weg von acht Poststunden angenommen.
Die K. Oberämter werden veranlaßt, obige Verfügung in sämmtlichen Gemeinden
bekannt machen zu lassen.
Stuitgart den 26. Juli 1848. Rüpplin.
G) Des= Finanz-Departement.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung in Betreff der Kapitalsteuer.
Unter Beziehung auf den §. 114 der Verfassungs-Urkunde wird zur Nachachtung be-
kannt gemacht, daß die Aufnahme der Capitalsteuer pro 1843 ganz nach den bisherl-
gen Normen zu besorgen, an der Steuer selbst aber, wofern nicht der ganze Jahrsbetrag
freiwillig entrichtet wird, einstweilen Ein Drittel zu erheben ist.
In Beziehung auf die Besoldungs= und Pensions-Steuer, deren Aufnahme nach den
bestehenden Vorschriften in der Regel erst zu Anfang der zweiten Hälfte des Etatjahrs statt-
findet, wird Verfügung vorbehalten.
Stuttgart den 15. Juli 1848. Goppelt.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Stadtdekans und Hospitalpredigers in
Stuttgart haben sich innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Conssstorium vorschrift-
mähig zu melden. Das verwandelte Einkommen beträgt, neben freier Wohnung und dem
Recht zum Bezuge von zehen Klafter buchenem Brennholz aus dem finanzkammerlichen Holz-
garten, gegen Bezahlung des für die Staatsdiener festgesetzten Verkaufspreises, 1457 fl.
2) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Neckarrems, Dekanats Waiblingen, wel-
che 863 Kirchengenossen zählt und mit einem im Jahr 1838 verwandelten Einkommen von
837 fl. verbunden ##t, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Conststorium
vorschriftmäßig zu melden.