Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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14) Einwirkung auf eine den Zeitverhältnissen ensprechende Gestaltung der Messen, Jahr- 
und Wochen-Märkte; 
15) Beförderung der Errichtung von Gewerbehallen, Lagerhäusern und dergleichen; 
16) Sorge für die Aufstellung der für den Verkehr erforderlichen Mäckler, Sensale und 
anderer Mittelspersonen, und 
17) Anstellung von Special-Untersuchungen über bestimmte, Handel und Gewerbe betref- 
fende Fragen. 
g. 3. 
Ob und in wie weit der Centralstelle eine Aufficht oder Mitaufsicht auf die technischen 
Lehranstalten einzuräumen seyn möchte, bleibt weiterer Entschließung vorbehalten. 
K. 4. 
Allgemeine volkswirthschaftliche Angelegenheiten, so wie einzelne besondere Gegenstände, 
welche zugleich in das Gewerbefach und in den Wirkungskreis der Landwirthschaftlichen Cen- 
tral-Stelle einschlagen, sind von beiden Central-Stellen in gemeinschaftlichem Zusammentritt 
oder von gemeinschaftlichen Deputationen derselben zu behandeln. 
8. 5. 
Die Aufsicht auf das Zunftwesen, die Ertheilung von Gewerbe-Concessionen, die Ent- 
scheidung von Gewerbe-Streitigkeiten, die Handbhabung der rücksichtlich der Gewerbe-Aus- 
übung bestehenden Polizei-Vorschriften u. dergl. verbleibt dem Geschäftskreise der Regierungs- 
behörden. 
5. 6. 
Um neue Entveckungen und Erfahrungen, so wie sonstige gemeinnützige Mittheilungen 
dem Gewerbe= und Handelsstand zur Kenntniß zu bringen, wird die Centralstelle die Her- 
ausgabe einer gemeinfaßlich geschriebenen Zeitschrift veranstalten. 
II. Von der Organisation der Central-Stelle. 
5. 7. 
Die Centralstelle besteht: 
1) aus einem Vorstande, 
2) aus einem vortragenden Ratbe für Gegenstände der Verwaltung und Gesetzgebung, 
3) aus einem vortragenden Rathe für mechanisch= und chemisch-technische Gegenstände, 
4) aus 24, beziehungsweise 12 Beiräthen vom Gewerbe-, Handels= und Lehrer-Stand, 
5) aus dem erforderlichen Kanzlei-Personal.
	        
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