Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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8. 11. 
Der Regierung bleibt überlassen, wenn sie solches zu gründlicher und umfassender Be- 
rathung einzelner Gegenstände für nöthig erachtet, an den Verhandlungen der Centralstelle 
durch außerordentlich hiezu abgeordnete Mitglieder des Staatsdienstes Theil nehmen zu las- 
sen; so wie andererseits der Centralstelle zusteht, zur Theilnahme an ihren Verhandlungen 
einzelne dem Collegium nicht angehörige Mitglieder des Gewerbe= und Handels= oder Lehr- 
standes beizuzieben. 
Wsi’o 
In den von der Centralstelle abzugebenden Gutachten und Berichten ist die Ansscht der Min- 
verheit auf deren Verlangen gleichfalls anzuführen. Von selbst versteht es sich, daß wenn bei 
einem Gegenstande die Interessen verschiedener Classen des Gewerbestandes in Collision kom- 
men, die Interessen und Forderungen jeder einzelnen Classe zu erörtern und darzustellen sind. 
K. 13. 
Fur die Begutachtung der Gesuche um Erfindungs= oder Einführungspatente, so wie 
die Begutachtung der Patent-Streitigkeiten und die Behandlung anderer Gegenstände, welche 
nach der Natur der Sache nur von — in öffentlichen Pflichten stebenden Personen besorgt 
werden können, wird eine besondere Commission bestellt, welche außer dem Vorstand und 
den beiden vortragenden Räthen aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern besteht. Die letz- 
teren werden, wenn unter den Beiräthen selbst verpflichtete Sachverständige sich befinden, zu- 
nächst aus diesen, im andern Falle aber aus der Zahl der übrigen öffentlichen Diener durch 
das Ministerium des Innern berufen werden. 
III. Von der Geschäftsbehandlung. 
. 14. 
Die Form der Erledigung der Geschäfte ist in der Regel rollegialisch. Ausnahmsweise 
konnen jedoch folgende Gegenstände vom Vorstand allein over mit Zuziebung des Referen- 
ten erledigt worden: 
1) Anzeigen und Berichte an das Ministerium, welche kein Gutachten, sondern nur die 
Mittheilung historischer aktenmäßiger Notizen zum Gegenstand haben; 
Mittheilung an andere Stellen, die entweder nur aktenmäßige Notizen oder das An- 
sinnen um Aeußerung enthalten; uberhaupt 
3) alle blos einleitenden und vorbereitenden Verfügungen, bei welchen die Art der Ein, 
leitung nicht auf den Erfolg von wesentlichem Einfluß ist, oder deren Bestimmung 
nicht eine vollständige Beurtheilung der Sache voraussetzt. 
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