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c) Verfügung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstatt betreffend.
Nachdem durch böchste Entschließung vom 6. d. M. die Wiederabhaltung des land-
wirthschaftlichen Festes zu Cannstatt in diesem Jahre verfügt worden ist, wird in Beziehung
auf dieses Fest Nachstebendes bekannt gemacht:
K. 1.
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre am Donnerstag den 28. September
auf dem gewöhnlichen Platze bei Cannstatt gefeiert.
K. 2.
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieb= oder Perde-Besitzer, welche etwas Ausge-
zeichnetes von Perden, Nindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden
zu Vorführung derselben und zu der ihnen eröffneten Preisbewerbung eingeladen.
K. 3.
Hinsichtlich der Preise für die Pferdezucht wird auf die Verordnung vom 31. Oktober
1836 (Reg.Blatt S. 594 ff.), nach deren näheren Bestimmungen die Preise an die Be-
sitzer von Mutterstuten mit Fohlen, welche im laufenden Jahre gefallen sind, ausgetbeilt
werden, und auf die Verordnung vom 11. April 1839, betreffend die Vertbeilung von
Preisen an Privat-Beschälhalter (Reg.Blatt S. 320 fl.) verwiesen.
Unter Beziehung auf die weiteren Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. April
1839 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß bei der vießjährigen Preiszuer-
kennung nur die Leistungen der Privat-Beschälhalter in der Beschälperiode des Jahrs 1847
den Maaßstab abgeben.
Diejenigen Privat-Beschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bei dem Feste erscheinen
und sich um Preise bewerben wollen, haben, um ihre Ansprüche gründlich prüfen zu können,
die ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Bezirksämtern zu übergeben, welche vieselben
längstens bis zum 15. September der Landgestüts-Commission vorlegen werden.
C. 4.
Die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben einer silber-
nen Medaille:
I. in der Pferdezucht:
A. bei den Mutterstuten:
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von 5—8 Jahren mit
Fohlen: