Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

374 
neten Schaugerichte zu Cannstatt einzusinden, welchem die oben (56. 5, 6 und 7) vorge- 
schriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Perdeeigenthümer je abgesondert ausgestellt, 
vorzulegen sind. 
5S. 9. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigenthü- 
mer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden, vie obrigkeit- 
lichen von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über vie inländische 
Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und ssch für das mit dem Feste verbundene Wettrennen 
einschreiben zu lassen. 
S. 10. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zeben württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten, 
acht württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und 
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Geld für den dritten Preis. 
iee 
Eigentbümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde aber 
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt werden, erhalten einen Reise- 
kosten = Ersatz von 30 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden 
Entfernung ihres Wohnorts von Cannstatt und eine Cntschädigung von Einem Gulden für 
die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte. 
K. 12. 
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen 
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormittags neun 
Ubr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thier-Gattung angewiesenen Stelle ein- 
zufinden. 
8. 13. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags 11 Uhr ihren Anfang. 
s. 14. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise Anspruch 
zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern Hausthieren 
aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben zu Beförderung 
der gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.