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neten Schaugerichte zu Cannstatt einzusinden, welchem die oben (56. 5, 6 und 7) vorge-
schriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Perdeeigenthümer je abgesondert ausgestellt,
vorzulegen sind.
5S. 9.
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigenthü-
mer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden, vie obrigkeit-
lichen von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über vie inländische
Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und ssch für das mit dem Feste verbundene Wettrennen
einschreiben zu lassen.
S. 10.
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und
zeben württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten,
acht württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Geld für den dritten Preis.
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Eigentbümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde aber
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt werden, erhalten einen Reise-
kosten = Ersatz von 30 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden
Entfernung ihres Wohnorts von Cannstatt und eine Cntschädigung von Einem Gulden für
die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte.
K. 12.
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormittags neun
Ubr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thier-Gattung angewiesenen Stelle ein-
zufinden.
8. 13.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags 11 Uhr ihren Anfang.
s. 14.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise Anspruch
zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern Hausthieren
aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben zu Beförderung
der gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken.