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Art herabgesetzt, daß für Frühstück und Mittagessen je vier und ein halber Kreuzer, und für
das Nachtessen sechs Kreuzer angerechnet werden dürfen. Die Herabsetzung tritt mit dem
15. dieses Monats in Wirksamkeit.
Stuttgart den 16. August 1848. Duvernoy.
2. Der Commission für die Organisation der Bürgerwehr.
a) Verfügung, betreffend die Instruktion über Wachdienst, Plänkeln, Behandlung des Gewehrs,
Trommel-Signale und das Verhältniß der Bürgerwehr zum stehenden Heer.
Zum Gebrauche der Bürgerwehr sind von der unterzeichneten Stelle Instruktionen über
das Verhalten im Wachdienst, das Plänkeln, die Behandlung des Gewehrs, die Trommel=
Signale und das Verhältniß ver Bürgerwehr zum stehenden Heer bearbeitet worden, welche
der Bequemlichkeit wegen zusammengedruckt wurden und bei den Gebrüdern Mäntler in
Stuttgart um 15 kr. das geheftete Exemplar zu haben sind.
Die Befehlshaber, Offiziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr werden angewiesen, sich
mit dem Inhalt dieser Instruktionen bekannt zu machen und die Mannschaft nach demselben
zu instruiren. Insbesondere ist darauf zu seben, daß die Bürgerwehr über die Bedingungen
und Formen, unter welchen Schilowachen von den Waffen Gebrauch machen dürfen, genau
unterrichtet wird.
Sodann werden namentlich die Befehlshaber der Bürgerwehren in Garnisonsorten auf-
gefordert, die zu Verhütung von Mißverständnissen vorgeschriebenen besonderen Trommel-
Signale für Allarm, Generalmarsch und Vergatterung die Trommler bald möglichst einüben
zu lassen und der Mannschaft bekannt zu machen.
Stuttgart den B. August 1848. Bangolo.
b) Verfügung, betreffend die Auszeichnungen der Offziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr.
Da in Folge der Verfügung der K. Ministerien des Innern und des Kriegswesens
vom 12. Juli d. J., betreffend das Verhältniß des stehenden Heers zur Bürgerwehr, eine
mehr in die Augen fallende Auszeichnung der Offiziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr
nothwendig ist, so wird im Auftrag des K. Ministeriums des Innern, unter Berücksichtigung
verschiedener Wünsche, übrigens unter wesentlicher Beibehaltung der in der Instruktion vom
10. April d. J. gegebenen Anweisung, Folgendes verfügt: