Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

380 
Art herabgesetzt, daß für Frühstück und Mittagessen je vier und ein halber Kreuzer, und für 
das Nachtessen sechs Kreuzer angerechnet werden dürfen. Die Herabsetzung tritt mit dem 
15. dieses Monats in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 16. August 1848. Duvernoy. 
2. Der Commission für die Organisation der Bürgerwehr. 
a) Verfügung, betreffend die Instruktion über Wachdienst, Plänkeln, Behandlung des Gewehrs, 
Trommel-Signale und das Verhältniß der Bürgerwehr zum stehenden Heer. 
Zum Gebrauche der Bürgerwehr sind von der unterzeichneten Stelle Instruktionen über 
das Verhalten im Wachdienst, das Plänkeln, die Behandlung des Gewehrs, die Trommel= 
Signale und das Verhältniß ver Bürgerwehr zum stehenden Heer bearbeitet worden, welche 
der Bequemlichkeit wegen zusammengedruckt wurden und bei den Gebrüdern Mäntler in 
Stuttgart um 15 kr. das geheftete Exemplar zu haben sind. 
Die Befehlshaber, Offiziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr werden angewiesen, sich 
mit dem Inhalt dieser Instruktionen bekannt zu machen und die Mannschaft nach demselben 
zu instruiren. Insbesondere ist darauf zu seben, daß die Bürgerwehr über die Bedingungen 
und Formen, unter welchen Schilowachen von den Waffen Gebrauch machen dürfen, genau 
unterrichtet wird. 
Sodann werden namentlich die Befehlshaber der Bürgerwehren in Garnisonsorten auf- 
gefordert, die zu Verhütung von Mißverständnissen vorgeschriebenen besonderen Trommel- 
Signale für Allarm, Generalmarsch und Vergatterung die Trommler bald möglichst einüben 
zu lassen und der Mannschaft bekannt zu machen. 
Stuttgart den B. August 1848. Bangolo. 
b) Verfügung, betreffend die Auszeichnungen der Offziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr. 
Da in Folge der Verfügung der K. Ministerien des Innern und des Kriegswesens 
vom 12. Juli d. J., betreffend das Verhältniß des stehenden Heers zur Bürgerwehr, eine 
mehr in die Augen fallende Auszeichnung der Offiziere und Unteroffiziere der Bürgerwehr 
nothwendig ist, so wird im Auftrag des K. Ministeriums des Innern, unter Berücksichtigung 
verschiedener Wünsche, übrigens unter wesentlicher Beibehaltung der in der Instruktion vom 
10. April d. J. gegebenen Anweisung, Folgendes verfügt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.