Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Leistungen sind alsbald in das Abrechnungsbuch und in das Cassetagbuch, bezie- 
hungsweise in die von dem Kastenknecht zu führende besondere Frucht-Rechnung einzutragen. 
Natural-Gefälle, welche in Natur geliefert werden (zu vergl. §. 3 der Verfügung vom 
25. Mai 1848), find sowohl hinsichtlich der Aufbewahrung, als der Verrechnung, völlig abgeson- 
dert von den kameralamtlichen Natural-Vorräthen, im Uebrigen aber nach den für die Ver- 
waltung der letzteren bestehenden Grundsätzen und Vorschriften zu behandeln. 
Da die Liefernden nicht mehr als Gefällpflichtige, sondern als Ablösende anzusehen sind, 
so kommt weder der frühere Ablieferungsort, noch die bisherige Erhebungsweise nach dem 
Unterschiede zwischen kasten= oder tennfälligen Früchten in Betracht; es haben vielmehr die 
Cameralämter, unter geeigneter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, den einzelnen 
Liefernden die Frucht-Speicher zu bezeichnen, auf welche sie ihre Lieferungen zu machen haben. 
Ferner werden an die Liefernden keinerlei Lieferungs-Gebühren abgereicht, indem da, wo 
derlei Gegenreichnisse seither stattfanden, deren Werth an dem Ablösungs-Schillinge in Abzug 
kommt. 
Endlich haben die Liefernden nicht nur die Belohnung des Kastenknechts, so wie alle 
übrigen mit der Aufbewahrung und Verwerthung der zu Kasten kommenden Naturalien ver- 
bundenen unvermeidlichen Kosten und Abgänge, sondern auch alle durch zufällige Ereignisse 
entstehenden Verluste auf sich zu nehmen; wogegen die Natural-Vorräthe gegen Feuersge- 
fahr auf Kosten der Liefernden durch die Cameralämter zu versichern find. 
8. 7. 
Verwerthung der Naturalien. 
Zum Zwecke der Abscheidung der Naturalien nach ihrer besseren oder geringeren Qua- 
lität und der Auseinanderhaltung der verschiedenen höheren oder niedereren Erlöse im Inte- 
resse der einzelnen Liefernden, sind die zu Kasten kommenden Früchte nicht nur nach Jahr- 
gängen, sondern auch nach den einzelnen Orten, wohin dieselben geliefert werden, getrennt 
zu halten, und es ist sofort der erzielte Erlös den nach der eben erwähnten gedoppelten Ab- 
scheidung in eine Gemeinschaft tretenden einzelnen Liefernden, nach Abzug der in dem vor- 
hergehenden Paragraphen bezeichneten Kosten, Abgänge und Verluste, in dem ihren Natu- 
rallieferungen entsprechenden Durchschnitts-Betrage gut zu schreiben. 
Der Verkauf der Früchte hat in der Regel im Aufstreiche zu geschehen, zu welchem 
Zwecke einzelne Parthieen in angemessenen Zwischenräumen mittelst öffentlicher Bekanntma- 
chung zum Verkaufe auszusetzen sind.
	        
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