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den, und sofort die sich ergebende Differenz bei der Ausmittlung des Betrages der Rente
berücksichtigt wird; so haben sich die Cameralämter mit jenen Zinsen-Berechnungen nicht zu
befassen.
5. 10.
Berechnung von Verzugs-Zinsen und Zins-Raten.
Aus allen nicht rechtzeitig entrichteten Zeitrenten haben die Rentenschuldner Verzugs-
Zinse zu vier Procent zu bezahlen.
Jedem Rentenschuloner sind ausserordentliche Einzahlungen zu jeder Zeit gestattet und
es ist in den Willen desselben gestellt, ob er, falls nicht die ganze Schuld auf Einmal ge-
tilgt wird, der außerordentlichen Zahlung, wenn sie den Betrag der auf den nächsten Termin
verfallenden Rente übersteigt, die Wirkung beilegen will, daß, bei gleichbleibender Zahl von
Jahren der Betrag der künftig zu entrichtenden Zeitrente vermindert, oder bei gleichbleiben-
dem Betrage der Renten, die Zahl der Jahre abgekürzt, oder ob die Zahlung an den
nächst verfallenden Jahres-Renten abgeschrieben werden soll.
Für die dießfälligen Zins-Berechnungen wird die Anleitung in der Haupt-Instruktion
für die Vollziehung des Gesetzes gegeben werden.
#S. 11.
Vormerkung der Besitz-Veränderungen.
Da den Zeitrenten gesetzlich die Eigenschaft und das Vorzugsrecht von Real-Renten
beigelegt ist, so haben die Cameralämter von jeder Veränderung, welche im Besitze eines
mit einer Zeitrente belasteten Guts oder Gutstheiles vorgeht, in dem Abrechnungsbuche be-
bufs der Erhebung der Renten bei den jeweiligen Besitzern der belasteten Güter und Güter-
Parzellen, Vormerkung zu machen; zu welchem Zwecke den Cameralämtern von allen der-
artigen Besitz-Veränderungen durch die betreffenden Gerichtsstellen Mittheilung gemacht wer-
den wird. 6
5. 12.
Verurkundung der Rückstände.
Diejenigen Ablösenden, welche ihre vor der Einweisung der Ablösungs-Capitale noch
verfallenden ständigen Abgaben gar nicht oder nur theilweise entrichten und ebenso diejenigen
Ablösenden, welche nach erfolgter Einweisung der Ablösungskapitale mit planmäßig verfallenen
Zeitrenten im Rückstande bleiben, haben diese Rückstände je am Schlusse des Rechnungsjahres