Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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zu beurkunden; und es werden die über die Rückstände an Gefällen und Zeitrenten jährlich 
nach Orten abzufassenden Verzeichnisse zur Vereinfachung des Geschäfts und zur Erleichterung 
für die Schuldner von den Cameralämtern, den Ortsvorstehern zum Zwecke der Beibringung 
der Rückstände-Beurkundung mitgetheilt werden. 
Wenn von Rentenschuldnern außerordentliche Einzahlungen gemacht werden, so sind die 
für diese Zahlungen auszustellenden Quittungen ausnahmsweise von dem Cameralverwalter 
und von dem Cameralamts-Buchhalter zu unterzeichnen; welche letzteren angewiesen sind, 
gleichzeitig mit ihrer Beurkundung einer solchen außerordentlichen Zahlung, diese eigenhändig 
in das Abrechnungsbuch zum Zwecke der Herabsetzung der von dem Ablösenden in den folgen- 
den Jahren zu entrichtenden Zeitrenten (zu vergl. §. 10, zweiter Absatz) einzutragen. 
Nur die mit der Unterschrift des Cameralverwalters und des Buchhalters versehenen 
Quittungen für solche außerordentliche (von dem früher gemachten Tilgungsplane abweichen- 
den) Zahlungen können in Anstandsfällen als Beweis für die geleistete Zahlung dienen. 
Die Rentenschuldner werden auf Kosten der Staatskasse mit besonderen Bescheinigungs- 
beften versehen werden, in welchen eine Belehrung hinsichtlich des Erfordernisses der Unter- 
zeichnung der Quittungen für außerordentliche Zahlungen durch den Cameralverwalter und 
den Buchhalter voranzustellen ist. 
5. 13. 
Prüfung der Rückstände-Verzeichnisse. 
Die Prüfung und Verfügung hinsichtlich der Rückstände-Verzeichnisse bleibt der Com- 
mission für die Verwaltung der Gefälle-Ablösungskasse vorbehalten, welcher dieselben von den 
Cameralämtern je auf den 15. August vorzulegen sind. 
Hierbei haben die Cameralämter darüber Nachweisung zu geben, welche Maaßregeln 
von ihnen Behufs der Beitreibung der Rückstände an Gefällen und Zeitrenten nach Anleitung 
des Prioritätsgesetzes vom 15. April 1825, Art. 4, und des Exekutionsgesetzes vom näm- 
lichen Tage Art. 13, 14 und 81 ergriffen worden sind. 
S. 14. 
Ausgaben. 
Da sämmtliche mit der Verwaltung der Gefälle-Ablösungskasse verbundenen Kosten 
von der Staatskasse getragen werden, so können bei den Cameralämtern außer den baaren 
Lieferungen zur Ablösungskasse nur solche Ausgaben auf Ablösungsgelder vorkommen, welche sie 
im Auftrage der Commission für die Verwaltung der Ablösungskasse für die Zwecke der letz-
	        
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