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teren besorgen, oder welche mit der Erhebung der Gefälle (als Elementar-Aufwand) ver-
bunden sind und nach §. 6 nach vorgängiger Prüfung und Anweisung durch die Verwaltungs-
Commisston auf Wiederersatz geleistet werden.
Jede andere Verwendung von Ablösungsgeldern ist den Cameralämtern untersagt.
– 15.
Ablieferung der Ablösungsgelder.
Die eingegangenen Gelder sind zu Vermeidung von Zins-Verlusten möglich bald und
jedenfalls am Ende eines jeden Monats an die Ablösungskasse abzuliefern, so weit sie nicht
zu bereits angewiesenen Zahlungen für die Ablösungskasse oder zu Bestreitung von Natural=
Verwaltungskosten (zu vergl. #. 6 und 14) in der nächsten Zeit erforderlich sind.
8. 16.
Erkenntniß über eingetretene Verluste. ·
Ueber sämmtliche Verluste und Ausfälle, welche nach Art. 4 des Gesetzes von der Ge-
meinschaft der Berechtigten nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen zu tragen sind, bat die
Verwaltungs-Commission zu erkennen, ohne deren Ermächtigung eine Verrechnung in Abgang
unzulässig ist.
K. 17.
Befugniß der Betheiligten zur Einsichtnahme von den Rückstände-Verzeichnissen u. s. w.
Sämmtliche betheiligte Berechtigten haben die Befugniß, die Einsichtnahme der jährlichen
Räckstände-Verzeichnisse und Abgangs-Erkenntnisse zu verlangen und etwaige Beschwerden, zu
welchen deren Inhalt Veranlassung geben könnte, im Instanzenwege zu verfolgen.
S. 18. 6
Nechnungsführung.
Die Grundlage der gesammten Verrechnung bildet das nach §. 5 anzulegende Abrech-
nungsbuch, welches zugleich die Stelle des Hebe-Registers vertritt.
Das Abrechnungsbuch ist fortlaufend zu führen; die Einträge in dasselbe sind daher bei
jeder Veränderung der Schuldigkeiten, der Zahlungen u. s. w. sogleich zu machen.
Zum Zwecke der Prüfung des Abrechnungsbuches ist ein Duplikat anzulegen, welches
der Cameralamts-Buchhalter genau zu vergleichen, und bezüglich der vollständigen Ueberein-
stimmung mit dem Orginal bei jedem Rechnungs-Abschlusse zu beurkunden hat.
Dieses Duplikat wird ver Jahres-Rechnung beigeschlossen und nach vollzogener Prüfung
zur fortlaufenden Ergänzung nach den Einträgen in dem bei dem Cameralamt zurückbleibenden
Orginale zurückgegeben.