Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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8. 26. 
Anlegung der verfügbaren Ablösungsgelder. 
Die Verwaltungs-Commission hat für schleunige nutzbringende Anlegung der eingegan- 
genen Ablösungsgelder, so weit fie nicht zu Zahlungen zu verwenden sind (zu vergl. Art. 6 des 
Gesetzes und §. 15 oben), Sorge zu tragen; zu welchem Zwecke von ihr auf den Grund 
der monatlichen Cassenberichte der Ablssungskasse (. 24) und nöthigen Falles unter Bei- 
ziehung der der Oberrechnungskammer zukommenden monatlichen Casse-Berichte der Came- 
ralämter (§. 20), die erforderlichen Berechnungen zu entwerfen und sofort Anträge an das 
K. Finanzministerium zu erstatten sind, welchem die Entschließung über die Art der Anlegung 
der disponiblen Ablösungsgelder vorbehalten bleibt. 
8. 27. 
Ausstellung der Schuldscheine. 
Die Ausstellung der Schuldscheine an die Privatberechtigten und an die, die Vermitt- 
lung der Kasse anrufenden öffentlichen Körperschaften für die festgestellten Entschädigungs- 
Capitale von Seite der Verwaltungs-Commission (zu vergl. Art. 4 des Gesetzes), sodann 
die Verzinsung dieser Capitale geschieht auf den Grund der von der Ablösungs-Commission 
der Ablösungs-Casse mitzutheilenden Ablösungs-Urkunden; es dürfen übrigens die Schuld- 
scheine (über deren Anfertigung, Ausstellung und Controlirung von dem Finanz-Ministerium 
seiner Zeit nähere Bestimmungen werden getroffen werden) nur nach erfolgter Zustimmung 
der betreffenden Gerichtsbehörde an die Betbeiligten ausgefolgt werden. 
+ . 28. 
Rechts-Streitigkeiten. 
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten, welche sich aus Veranlassung der Vollziehung von 
Gefäll-Ablösungen entwickeln, oder welche sonst in den Bereich ver Aufgabe der Ablösungs- 
Casse fallen, ist die letztere durch die Verwaltungs-Commission vor den Gerichten zu ver- 
treten. 
. 29. 
Einlösung der Schuldscheine. 
Die Anordnung zu den nach Art. 6 des Gesetzes vorzunehmenden Einlösungen von 
Schuloscheinen mittelst Verwendung der disponibeln Ablösungsgelder (zu vergl. §. 26) bleibt 
dem Finanz-Ministerium vorbehalten.
	        
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