Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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IV. Vorschriften für die Ober-Rechn un gskammer. 
. 30. 
Rechnungs-Abnahme und Cassen-Controle. 
Der Oberrechnungskammer, welcher die Ablösungskasse in Absicht auf die Verrechnung 
und das Cassewesen unmittelbar untergeordnet ist (zu vergl. S. 2), kommt namentlich die 
Abnahme, Revision und Justification der Jahres-Rechnungen der Cameralämter und des 
Hauptbuches der Ablösungskasse zu (SF. 19 und 23); so wie ihr auch die direkte Casse-Con- 
trole, zunächst mittelst Prüfung der von den Cameralämtern (§.20) und von der Ablösungs- 
kasse (§. 24) zu erstattenden monatlichen Casseberichte zusteht und obliegt. Sowohl bei 
der Rechnungs-Revision und Cassen-Controle, als bei der Ueberwachung des Rechnungswe- 
sens der Ablösungskasse überhaupt, hat die Ober-Rechnungskammer nach den für die Leitung 
des Staats-Rechnungswesens bestehenden Vorschriften und Regeln zu verfahren. 
8. 31. 
Veröffentlichung der Rechnungs-Ergebnisse. 
Die Ergebnisse des jährlichen Rechnungs-Abschlusses bei der Ablösungskasse werden nach 
vollzogener Justification der Rechnung durch das Regierungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht. 
Ueber den formellen Theil der Verrechnung und namentlich über die Einrichtung der 
Abrechnungsbücher, der Capital= und Zins-Zahlungsregister u. s. w. werden der Ablöfungs- 
kasse und den Cameralämtern, unter Mittheilung von Formularen, die näheren Anleitungen 
noch gegeben werden. 
Stuttgart den 1. September 1848. Goppelt. 
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Gedruckt bei G. Hasse lbrink.
	        
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