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8) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, den Brandversicherungs-Anschlag der mit Baubeitrags-Berechtigungen versehenen
Gebäude betreffend.
Nach der Verfügung vom 24. September 1829 (Reg. Blatt S. 421) ist der Werth
derjenigen Baubeiträge, welche die Eigenthümer einzelner Gebäude zu Wiederherstellung der
letztern im Falle eines Brandes von einem Dritten anzusprechen haben, an dem Brandver-
sicherungs-Anschlage dieser Gebäude in Abzug zu bringen, während durch die spätere Verfü-
gung vom 13. November 1837 (Reg. Blatt S. 569) gestattet wurde, daß der Werth solcher
Baubeiträge als Versicherungs-Summe für Rechnung der zu den letzteren verpflichteten Drit-
ten auf deren Verlangen in das Brandversicherungs-Cataster aufgenommen werde.
Da diese Baubeiträge nicht selten als Gegenleistungen für solche Lasten erscheinen dürf-
ten, welche aus dem Lehen= und Grundherrlichkeits-Verbande entspringen, derlei Gegenlei-
stungen aber nach Art. 7 des Gesetzes vom 14. April d. J. die Beseitigung der auf dem
Grund und Boden ruhenden Lasten betreffend, so weit sie Privatberechtigten oblie-
gen, mit der ausgesprochenen Außhebung jener Lasten und des ihnen zu Grund liegenden
Verbandes vom 18. April d. J. an, gleichfalls aufzuhören haben; so sieht sich das Ministe-
rium veranlaßt, die K. Oberämter hierauf mit der Weisung aufmerksam zu machen, dafür zu
sorgen, daß in denjenigen Fällen, wo die fraglichen Baubeiträge als Gegenleistungen der
bezeichneten Art erscheinen, nicht nur die Brandversicherungs-Anschläge der betreffenden Ge-
bäude alsbald richtig gestellt, sondern auch die Versicherungs-Summen der für Rechnung der
verpflichteten Dritten in das Brandversicherungs-Cataster aufgenommenen Baubeiträge in dem
letzteren gestrichen werden. «
Ein gleiches Verfahren hat mit dem Tage der Anmeldung zur Ablösung einzu-
treten, wenn in Folge des Art. 8 des oben angeführten Gesetzes vom 14. April d. J. eine
Ablösung solcher mit Gegenleistungen der oben berührten Art verbundenen Gefälle von Seite
der Gefällpflichtigen und Lehensleute des Staats-Kammerguts, der Hof-Domä-
nenkammer, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körperschaften und
Kirchenpfründen stattfindet.
Stuttgart den 29. August 1848. Duvernoy.