Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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D) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend die analoge Anwendung der K. Verordnung vom 2. Juli 1848 über 
Abänderung einiger Bestimmungen des Diäten-Regulativs für Civil-Staatsdiener auf die Dienst- 
reisen der Offiziere, Militär-Beamten und Angehörigen des Kriegs-Departements. 
Im Hinblick auf die K. Verordnung vom 2. Juli d. J., betreffend die Abänderung einiger 
Bestimmungen des Diäten-Regulatios für Civil-Staatsdiener vom 17. Juni 1822 und in 
Betracht der vielfach eingetretenen Reise-Erleichterungen, hat nach höchstem Dekrete vom 
27. August die analoge Anwendung jener Verordnung auf die Dienstreisen der Offiziere, 
Militär-Beamten und Angehörigen des Kriegs-Departements in nachstehender Weise die Ge- 
nehmigung Seiner Majestät des Königs erhalten: 
1. 
Wenn Offiziere der drei ersten Rangstufen, also bis zum Generalmajor einschließlich, 
auf Strecken, auf welchen Eisenbahnen bestehen oder Dampfboote gehen, zu reisen haben, 
und die Ziffer 2 erwähnten Ausnahmen nicht eintreten, so wird die Entschädigung für Trans- 
portmittel künftig nicht mehr nach dem in 8. 206 der allgemeinen Kriegsdienstordnung, erstes 
Hauptstück, von der Geldverpflegung vorgeschriebenen Maße gewährt, sondern es besteht 
solche einschließlich der Ziffer 3 erwähnten Nebenausgaben in der doppelten Taxe für eine 
Person in der ersten Wagenklasse, beziehungsweise der ersten Classe des Dampfboots. 
2. 
Bei Berechnung der Kosten für Dienstreisen solcher Offiziere, Militärbeamten und An- 
gehörigen des Kriegs-Departements, welche der 4. bis 10. Rangklasse, beide einschließlich, an- 
gebsren, werden, so weit nicht — namentlich bei Versendungen außerhalb des Königreichs, 
vermöge besonderer Verfügung, Ausnahmen als begründet erachtet werden, und sofern der 
Antritt der Reise ohne Nachtheil für den Reisezweck dem Fahrtenplan angepaßt werden kann, 
1) auf Strecken, auf welchen Eisenbahnen bestehen, die Personentaxe für diese, 
2) wo solche fehlen, jedoch Dampfboote vorhanden sind, die Taxen für die letztern, 
3) wo weder die einen noch die andern, dagegen Eilposten statt finden, die Eilpost- 
preise zu Grunde gelegt;
	        
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