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Tarif-
Position.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
30
30
4%
4
;
1
Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tücher,
(Shawls), Blonden, Spitzen, Petinet, Flor
(Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-- Stccker-
und Putzwaaren, Gespinnßt e und Tressenwaaren
aus Metallfäden und Seide, außer Verbindung
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl;
ferner Gold= und Silberstoffe (ächt oder unächt);
Bänder ganz oder theilweise aus Seide; endlich
obige Waaren aus Floretseide (bourre de scie),
oder Seide und Floretseide
Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide
und Floretseide auch andere Spinnmaterialien:
Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Lei-
nen, einzeln oder verbunden, enthalten sind, mit
Ausschluß der Gold= und Silberstofe, so wie
der Bänder.
Weißes drei- oder mehrfach gezwirntes wollenes
und Kameelgarn, auch Garn aus Wolle und
Seide; desgleichen alles gefärbte Garrn
Waaren aus Wolle (einschliehlich anderer Thick-
haare) allein oder in Verbindung mit anderen,
nicht seidenen Spinmmaterialien — gt:
1) bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte
Waaren (ganz oder theilweise aus Kamm-
garn), wenn sie gemustert (d. h. façonirt,
gewebt, gestickt oder brochirt) sind; Umschlage-
tücher mit angenähten gemusterzen Kanten;
Posamentier-, Knopfmacher= und Stickerei-
waaren, außer Verbindung mit Eisen, Olae,
Holz, Leder, Messing und Stahl
2) ungewalkte ungemusterte Waaren
Anmerkung 2. Einfaches und doublirtes ungesärb-
tes Wollengarn, mit usschluß von dartem Cng
lischem) Kammgarn
1 Ceniner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
Diese Anordnung wird mit höchster Genehmigung bekannt gemacht.
Stuttgart den 15. September 1848.
Zollsatz. Zuschlag.
Nach dem Nach dem Nach dem| Nach dem
14-Thaler½ fl. 14-Thaler-24 ½ fl.
Fuß. Fuß. Fuß. Fuß.
Rthl. -Sgr. fl. er. thl Sox. L fr.
1100— 10 30 110— %
55— „%%
8 —14„
50 — 8#80 100 H%
30 — 5230 1 1730
— H53% 16 3714
Goppelt.