Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

452 
licher Leiden nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension gnädigst 
bewilligt, desgleichen 
die Hauptmänner v. Bagnato und v. Oechslin, beide im zweiten Infanterie- 
Regiment, ihren Bitten gemäß, wegen körperlicher Dienstuntüchtigkeit mit dem Charakter 
als Major und der gesetzlichen Penston in das Ehren-Invaliden-Corps gnädigst aufge- 
nommen, endlich 
vermöge höchster Entschließung vom 22. v. M. dem Obersten, Adjutanten Seiner Ma- 
jestät des Königs, Fürsten Friedrich v. Hohenlohe-Oebringen, die nachgesuchte Ent- 
lassung aus den K. Militärdiensten gnädigst bewilligt. 
Vermöge höchster Entschließungen vom 27. v. M. haben Seine Königliche Ma- 
jestät gnädigst geruht, den bisherigen K. Gesandten zu Paris und Brüssel, Generalmajor 
v. Fleischmann, seinem Ansuchen gemäß, wegen körperlicher Dienst-Untüchtigkeit in den 
Ruhestand zu versetzen, wie auch 
die Oberlehrerstelle an der Taubstummen-Anstalt in Gmünd dem seitherigen Unter- 
lehrer Haug vaselbst gnädigst übertragen. 
Seine Königliche Majestät baben durch böchstes Dekret vom 1. d. M. die er- 
ledigte Stelle eines Sekretärs bei dem K. Oberst-Kammerherrenamt und Hof-Jägermeister- 
amt dem Kanzlisten Kuhn gnädigst übertragen. 
Durch böchste Entschließung vom 27. v. M. haben Höchstdieselben der von Seite 
des bischöflichen Ordinariats erfolgten Ernennung des Verwalters des Interkalarfonds, 
Schiebel, zum Registrator bei der gedachten Stelle die landesherrliche Bestätigung er- 
theilt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Ernennung der Stellvertreter der Befehlshaber der Bürgerwehr. 
Da das Gesetz über die Volksbewaffnung vom 1. April d. J. keine ausdrückliche Vor- 
schrift hinsichtlich der Ernennung von Stellvertretern der Befehlshaber der Bürgerwehr ent- 
hält, so wird zu gleichformiger Behandlung der Sache folgende Bestimmung gegeben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.