Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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V. Abschnitt. 
Rayons-Reglement. 
5. 45. 
Der Rayon der Festung wird von den Feuerlinien des bedeckten Weges an gerechnet 
auf eine Entfernung von 600 rheinländischen Klaftern (1500 Schritte) bei den Hauptbe- 
festigungen und von 320 rheinländischen Klaftern (800 Schritte) bei den äußersten Vor- 
werken bestimmt und bei Gelegenheit des Baues mit Gränzsteinen bezeichnet. 
Wo kein bedeckter Weg ist, wird von dem äußersten Rande des Grabens an gerechnet. 
« S. 46. 
Sobald die in §. 45 gedachten Rayons abgesteckt worden, sind sie in einem eigens an- 
zulegenden Rayonsplane einzutragen und außerdem ist ein Rayons-Kataster anzulegen. 
Aus beiden muß durch Zeichnung und Beschreibung der jetzige Statusquo von sämmtlichem 
innerhalb des Rayons befindlichen Besigthume an Häusern, Gärten, Hecken, Zäunen, Däm- 
men, Gräben, Gruben und dergleichen ersichtlich seyn. 
Von beiden wird der Militär-Commission ein Exremplar eingercicht. 
g. 47. 
Sobald die Ausdehnung der abgesteckten Rayons durch die Militär-Commission ge- 
nehmigt worden, darf innerhalb derselben überhaupt keine Mauer und kein massives Ge- 
bäude mehr aufgeführt werden. · 
Wird die Anlage von Fachwerks= oder hölzernen Gebäuden, von Hecken, Zäunen, 
Dämmen, Gräben, Gruben und dergleichen beabsichtigt, so muß durch die, dem Unternehmer 
vorgesetzte Ortsbehörde deren Genehmigung bei der betreffenden Festangs-Baudirektion, unter 
Beifügung einer Beschreibung und nöthigenfalls einer Zeichnung, nachgesucht werden. 
Uunsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens find mit der Vollzieh ung 
dieser Bestimmungen beauftragt. 
Stuttgart den 12. Februar 1848. 
Wilheilm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenbeiten: 
Beroldingen. 
Der Minister des Innern: 
Schlaper. Auf Befehl des Königs, 
Der Kriegsminister: für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath: 
Graf v. Sontheim. Maurcdler.
	        
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