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1) Die noch in Natur zu erhebenden Weingefälle des Staats sind in gesetzlicher und
hergebrachter Weise unter gehöriger Aufsicht einzuziehen, und nach ihrer verschiedenen Qua-
lität zu sortiren. Uebrigens ist, nach der den Finanzkammern besonders ertheilten Weisung,
auf Entrichtung der Gefälle in Geld vorzugsweise hinzuwirken.
2) Von dem erhobenen Gefäll-Wein werden die wenigen, noch nicht in Geld ver-
wandelten Wein-Besoldungen, Pensionen und Gülten unter den Keltern in Natur abge-
reicht, so weit nicht für deren Abgabe besondere Bestimmungen noch erfolgen.
3) Der nach den Natural-Abgaben übrig bleibende Gefäll-Wein ist unter den Kel-
tern bestmöglich zu verkaufen.
4) Die Herbst-Rechnungen sind in ver vorgeschriebenen Form an die Finanzkammern
so bald einzusenden, daß diese die Uebersicht über die Weingefäll-Einnahmen spätestens auf
den 15. December dem Finanz-Ministerium vorlegen können.
Stuttgart den 6. Oktober 1848. Goppelt.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um das erledigte in der zweiten Besolrungsklasse stehende Forstamt
Kapfenburg haben sich binnen drei Wochen bei der Finanzkammer des Jartkreises vor-
schriftmäßig zu melden.
2) Die Bewerber um die in der dritten Besoldungsklasse stehende Oberförstersstelle zu
Mergentheim haben sich binnen drei Wochen bei der Finanzkammer in Ellwangen vor-
schriftmäßig zu melden.
3) An der Realanstalt in Ulm ist die mit einem Gehalt von 1000 fl. verbundene
Lehrstelle an der funften Classe, deren Lehrer den Unterricht in deutscher und französischer
Sprache und in der Geschichte für Schüler von 12—14 Jahren zu übernehmen hat, wieder-
um zu besetzen. Die befähigten Bewerber haben sich binnen vierzehen Tagen bei dem K.
Studienrathe zu melden.
4) Die Bewerber um das erledigte Aktuariat bei dem Oberamte Künzelsau werden
aufgefordert, binnen drei Wochen sich bei der Regierung des Jartkreises vorschriftmäßig zu
melden. ·
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