Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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& 58. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Dienstag den 17. Oktober 1848. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. K. Berordnung, die Verlängerung des Verbots der Ausfuhr von Pferden über die 
Zollvereins-Grenze betreffend. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die sernere Behandlung des Geschäfts der Er- 
neuerung der Gemeinde-Güterbücher. — Termin zur Anstellungsprüfung der evangelischen Lehrgehülsen. — 
Bekanntmachung der in das evangelische Seminar zu Tübingen ausgenommenen Zöglinge und der zum Stu- 
dium der evangelischen Theologie außerhalb desselben für befähigt Erklärten. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung 
die Verlängerung des Verbots der Ausfuhr von Pferden über die Zollvereins-Grenze betreffend. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths beschlossen und verordnen, daß 
die von Uns unter dem 17. März d. J. erlassene Verordnung, betreffend das Verbot der 
Ausfuhr von Pferden über die Zollvereins-Grenze, bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 14. Oktober 1848. 
Wilheilm. 
Der Chef des Departements der Finanzen: 
Goppelt. Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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