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3) Bei den nicht vollendeten Güterbüchern, für welche die Aufnahme der Gefälle durch
die Geschäftsmänner schon erfolgt ist, welche aber noch nicht bis zur Vollendung der Rein-
schrift gediehen sind, ist in Gemeinden, in welchen die Durchführung der Ablösung wenigstens
zum größeren Theil zu erwarten steht, in der Reinschrift statt des Gefällbetrags die Be-
merkung: „gült-, zins= oder zehentbar“ beizusetzen, und nach Durchführung der Ablösung auf
die nachbemerkte Weise zu verfahren.
4) Es erscheint nämlich die Rechts-Sicherheit genügend gewahrt, wenn Einleitung ge-
troffen wird, daß das Vorhandenseyn einer Gefäll= oder Zeitrenten-Schuldigkeit im Güter-
buche bei jedem belasteten Grundstücke überhaupt vorgemerkt und zugleich die Möglichkeit ge-
geben wird, den Betrag der Zeitrente, welche auf demselben im gegebenen Falle haftet,
leicht und genau zu ermitteln. Für diesen Zweck sind bei allen Ablösungen von Gefällen
für sämmtliche Güterbücher ohne Unterschied
a) Abschriften des Ablösungs-Vertrags und der demselben zu Grunde liegenden Gefäll-
Berechnung dem Güterbuche unter fortlaufenden Nummern beizulegen und in demsel-
ben ist bei jeder früher mit einem Gefälle behafteten Guts-Parzelle neben dem Gefäll-
Betrage die betreffende Beilage mit der Bemerkung „in Zeitrenten verwandelt, Bei-
lage Zisser . zu allegiren, auch in dieser bei den einzelnen Gefällen auf das
Blatt des Güterbuchs hinzuweisen.
b) Sind die Zeitrenten für das einzelne Gefäll aus der Ablösungs-Urkunde ersicht-
lich, so sind solche im Güterbuche bei dem betreffenden Güterstück vorzumerken; lau-
fen solche aber für mehrere Gefälle unter Einer größeren Summe eines Schuld-
ners, so ist der Betrag bei dem Namen der letzteren vorzumerken, und bei dem ein-
zelnen Gefäll hierauf Bezug zu nehmen. "
JP) Hiernach werden in Vergleichung mit den Abrechnungsbeften der Gefällpflichtigen
und unter Benützung der Zeitrenten -Tafeln (Instruktion für die Verwaltung der
Gefäll-Alssungskasse vom 1. September 1848, K. 10, 12, Reg. Blatt S. 413) die
Behörden in den Stand gesetzt, den Zeitrenten-Betrag, welcher noch auf dem Grund-
stücke haftet, im einzelnen Falle zu ermitteln.
5) Nach vollständiger Bezahlung des Ablösungs-Capitals ist die auf die bisherige Ge-
fillpflicht des Guts sich beziehende Bemerkung, welche auch bei — vor erfolgter Tilgung des
Ablösungs-Capitals eintretenden Besitzstands-Veränderungen auf den neuen Besitzer zu über-
tragen ist, in dem Güterbuche mit rother Dinte zu durchstreichen.