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lichen Kassen kann von den betreffenden Gemeinde- und Stiftungsräthen auf der
Schuld-Urkunde selbst beigesetzt werden.
4) Wenn bei Berathung der Gemeinde= und Stiftungs-Etats nicht besondere Erörte-
rungen vorkommen, von welchen in das Gemeinde= oder Stiftungsraths-Protokoll
Eintrag zu machen ist, so bedarf es eines Eintrags über die erfolgte Genehmigung
des Etats in das Protokoll nicht, sondern kann die Beschlußnahme auf den Etats
selbst beurkundet werden.
II. Rechtspflege.
Die nachbenannten von ven Ortsvorstehern an die Oberamts-Gerichte zu erstattenden
Berichte unterbleiben für die Zukunft:
10 die jährlichen Verzeichnisse über den Betrag der Gebühren der Unterpfands-Be-
hörden;
2) die jährlichen Angaben der durch Unterpfänder versicherten, neu aufgenommenen, so
wie der gelöschten Anlehen;
3) die jährlichen Anzeigen von der Ertheilung gerichtlicher Erkenntnisse der Gemeinde-
räthe über Veräußerungen von Staats-Realitäten;
4) die jährlichen Berichte uber den Bestand der Waisengerichte;
5) die Berichte über Veränderungen in den Personen der Gemeinderäthe;
6) die jährlichen Berichte über Depositen; sodann
7) die halbjährlichen Anzeigen über den Empfang des Landes-Intelligenzblattes an die
Justiz-Ministerialkasse von Seite der Gemeindevorsteher und Oberämter.
III. Regiminal-Verwaltung.
1) Hinsichtlich der Vornahme der Ruggerichte wird die Vorschrift (s. 7), daß die
Bürger dazu vorzuladen, der Anwesenheit derselben sich zu versichern und die Ungehorsamen
zu bestrafen seyen, aufgehoben, und angeordnet, daß zum Erscheinen bei dem Ruggerichte
sämmtliche Einwohner vurch öffentliche Bekanntmachung lediglich eingeladen werden.
2) In Betreff der Abnahme des Huldigungseides wird unter Abänderung der Vor-
schrift in der Ruggerichts-Ordnung (§. 9) angeordnet, daß die Vorladung zur Huldigung
auf die ortsanwesenden Gemeinde-Angehörigen zu beschränken, und rücksichtlich der abwesenden
oder ausgebkiebenen Huldigungspflichtigen, unter Unterlassung der Nachforschung nach ihrem