Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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jährlich vorzulegenden Verzeichnisse über die der öffentlichen Fürsorge für ihre Erwerbs- 
bildung bedürftigen armen christliche Jünglinge und Mädchen über 14 Jahre, wird auf- 
gehoben. 
So weit für solche Personen in einzelnen Gemeinden zu sorgen ist, haben die gemein- 
schaftlichen Aemter zu ihrem eigenen Gebrauch Verzeichnisse darüber zu führen. 
12) Folgende periodische Berichte unterbleiben künftig: 6 
a)) der Jahresbericht der gemeinschaftlichen Aemter über die Namen solcher Armen, wel- 
chen das Einsammeln von Unterstützungen bei Ortseinwohnern gestattet ist; 
b) die Monatberichte über Viktualienpreise von Seiten der Ortsvorsteher und Oberämter 
an die Kreisregierungen (Reseript vom 13. September 1817); 
W) die Berichterstattungen der Ortsvorsteher und Oberämter an vie Kreisregierungen über 
Straßen-Reinlichkeit und Anlegung zweckmäßiger Mistjauchegruben; 
4) vie Berichte der Ortsvorsteher über den Baumsatz an den Straßen auf der Alb; 
e) die Auszüge aus den Verzeichnissen über Feldbau-Veränderungen, welche in Gemäs= 
beit der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 23. Februar 
1829, §. 8 jährlich einzusenden waren; 
1)) die Anzeige der Ortsvorsteher und Oberämter über Vertilgung von Raupen und anderen 
schädlichen Thieren; 
8) die jährlichen Fortgangsberichte, welche von den Ortsvorstehern hinsichtlich der 
Farrenhaltung und Ablösung der privatrechtlichen Verbindlichkeit hiezu erstattet werden 
müssen; 
h) der in einzelnen Kreisen angeordnete Jahresbericht der Ortsvorsteher über Zuwachs 
und Abgang der Feuerlöschgeräthschaften; 
i) der Jahresbericht der Ortsvorsteher über die Theilnahme an der bayerischen Klassen- 
lotterie, so weit er in Uebung ist; 
k) der Bericht der Ortsvorsteher über die Mechtung der Mühlmaaße. 
V. Strafsachen. 
1) Die Ausstellung der Vorstrafenzeugnisse kann von dem Ortsvorsteher und Raths- 
schreiber, oder wo der Ortsvorsteher zugleich Ratbsschreiber ist, dem Ortsvorsteher allein 
besorgt werden. 
In gleicher Weise können auch Vermögenszeugnisse ausgestellt werden, so fern nicht
	        
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