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jährlich vorzulegenden Verzeichnisse über die der öffentlichen Fürsorge für ihre Erwerbs-
bildung bedürftigen armen christliche Jünglinge und Mädchen über 14 Jahre, wird auf-
gehoben.
So weit für solche Personen in einzelnen Gemeinden zu sorgen ist, haben die gemein-
schaftlichen Aemter zu ihrem eigenen Gebrauch Verzeichnisse darüber zu führen.
12) Folgende periodische Berichte unterbleiben künftig: 6
a)) der Jahresbericht der gemeinschaftlichen Aemter über die Namen solcher Armen, wel-
chen das Einsammeln von Unterstützungen bei Ortseinwohnern gestattet ist;
b) die Monatberichte über Viktualienpreise von Seiten der Ortsvorsteher und Oberämter
an die Kreisregierungen (Reseript vom 13. September 1817);
W) die Berichterstattungen der Ortsvorsteher und Oberämter an vie Kreisregierungen über
Straßen-Reinlichkeit und Anlegung zweckmäßiger Mistjauchegruben;
4) vie Berichte der Ortsvorsteher über den Baumsatz an den Straßen auf der Alb;
e) die Auszüge aus den Verzeichnissen über Feldbau-Veränderungen, welche in Gemäs=
beit der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 23. Februar
1829, §. 8 jährlich einzusenden waren;
1)) die Anzeige der Ortsvorsteher und Oberämter über Vertilgung von Raupen und anderen
schädlichen Thieren;
8) die jährlichen Fortgangsberichte, welche von den Ortsvorstehern hinsichtlich der
Farrenhaltung und Ablösung der privatrechtlichen Verbindlichkeit hiezu erstattet werden
müssen;
h) der in einzelnen Kreisen angeordnete Jahresbericht der Ortsvorsteher über Zuwachs
und Abgang der Feuerlöschgeräthschaften;
i) der Jahresbericht der Ortsvorsteher über die Theilnahme an der bayerischen Klassen-
lotterie, so weit er in Uebung ist;
k) der Bericht der Ortsvorsteher über die Mechtung der Mühlmaaße.
V. Strafsachen.
1) Die Ausstellung der Vorstrafenzeugnisse kann von dem Ortsvorsteher und Raths-
schreiber, oder wo der Ortsvorsteher zugleich Ratbsschreiber ist, dem Ortsvorsteher allein
besorgt werden.
In gleicher Weise können auch Vermögenszeugnisse ausgestellt werden, so fern nicht