Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

500 
aus besondern Gruͤnden im einzelnen Falle von Seiten der Behörde Beurkundung durch den 
Gemeinderath gefordert wird. 
2) Die Anzeigen der Oberämter an die Regierung über die Verwendung des Reiner- 
trags der Unzuchtstrafen (Verfügung vom 25. Juli 1836) werden hiemit abgestellt. 
3) Die in Untersuchungen an Zeugen zu bezahlenden Gebühren sind unmittelbar nach 
der Vernehmung von dem Untersuchungsbeamten bei den Oberamtsgerichten aus der Inqui- 
sitionskostenkasse, bei den Oberämter aus der Sportelkasse vorschußweise auszubezahlen. 
4) Untersuchungen über Bettel und Unzuchtvergehen können in fortlaufenden Protokollen 
mit alphabetischem Register geführt werden. 
VI. Gemeinde= und Corporations-Verwaltung. 
1) Die Dekretur von Zahlungen an Staatsbeamten, Gehülfen der Oberämter, Kirchen-, 
Schul= oder Corporationsdiener, Mitglieder von Gemeinderäthen und Bürger-Ausschüssen 
bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sowohl der Grund der Forderung, 
als die Größe derselben auf allgemeinen Vorschriften beruht, oder wenn die Leistung, für 
welche die Zahlung zu machen ist, auf einem vorangegangenen durch die Aufsichtsbehörde 
genehmigten Beschlusse sich gründet, und die Bezahlung entweder in dem ordentlichen regu- 
lativmäßigen Betrage erfolgt oder schon in einem vorangegangenen Beschlusse festgesetzt ist. 
Bei Revision der Rechnungen sind indessen solche Verausgabungen mit besonderer Sorgfalt 
zu prüfen. 
2) Die Dekretur der im Voraus bestimmten Belohnung der Verwaltungsaktuare für 
jährliche Geschäfte (Erlaß der Organisations-Commission vom 20. Juni 1826, §. 19) ist 
den Gemeinde= und Stiftungsräthen zu überlassen, es kann jedoch die Zahlungs-Anweisung 
erst nach Vollendung der Geschäfte, bei Rechnungen nach Uebergabe derselben zur Revision, 
erfolgen. (Verw.-Edikt §. 34.) 
Ebenso wird die Zahlungsanweisung der Belohnung für außerordentliche Geschäfte der 
Verwaltungsaktuare den Oberämtern überlassen, wenn die Vornahme des Geschäfte von der 
Regierungsstelle genehmigt, auch das Geschäft von der zuständigen Behörde geprüft und richtig 
erfunden worden ist. 
Bei Arbeiten gegen Taggeld haben übrigens die Gemeinderäthe und Oberämter gewis- 
senhaft zu prüfen, ob das Geschäft nicht ungebührlich ausgedehnt wurde, und ob der ange- 
rechnete Zeitaufwand glaubwürdig sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.