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aus besondern Gruͤnden im einzelnen Falle von Seiten der Behörde Beurkundung durch den
Gemeinderath gefordert wird.
2) Die Anzeigen der Oberämter an die Regierung über die Verwendung des Reiner-
trags der Unzuchtstrafen (Verfügung vom 25. Juli 1836) werden hiemit abgestellt.
3) Die in Untersuchungen an Zeugen zu bezahlenden Gebühren sind unmittelbar nach
der Vernehmung von dem Untersuchungsbeamten bei den Oberamtsgerichten aus der Inqui-
sitionskostenkasse, bei den Oberämter aus der Sportelkasse vorschußweise auszubezahlen.
4) Untersuchungen über Bettel und Unzuchtvergehen können in fortlaufenden Protokollen
mit alphabetischem Register geführt werden.
VI. Gemeinde= und Corporations-Verwaltung.
1) Die Dekretur von Zahlungen an Staatsbeamten, Gehülfen der Oberämter, Kirchen-,
Schul= oder Corporationsdiener, Mitglieder von Gemeinderäthen und Bürger-Ausschüssen
bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sowohl der Grund der Forderung,
als die Größe derselben auf allgemeinen Vorschriften beruht, oder wenn die Leistung, für
welche die Zahlung zu machen ist, auf einem vorangegangenen durch die Aufsichtsbehörde
genehmigten Beschlusse sich gründet, und die Bezahlung entweder in dem ordentlichen regu-
lativmäßigen Betrage erfolgt oder schon in einem vorangegangenen Beschlusse festgesetzt ist.
Bei Revision der Rechnungen sind indessen solche Verausgabungen mit besonderer Sorgfalt
zu prüfen.
2) Die Dekretur der im Voraus bestimmten Belohnung der Verwaltungsaktuare für
jährliche Geschäfte (Erlaß der Organisations-Commission vom 20. Juni 1826, §. 19) ist
den Gemeinde= und Stiftungsräthen zu überlassen, es kann jedoch die Zahlungs-Anweisung
erst nach Vollendung der Geschäfte, bei Rechnungen nach Uebergabe derselben zur Revision,
erfolgen. (Verw.-Edikt §. 34.)
Ebenso wird die Zahlungsanweisung der Belohnung für außerordentliche Geschäfte der
Verwaltungsaktuare den Oberämtern überlassen, wenn die Vornahme des Geschäfte von der
Regierungsstelle genehmigt, auch das Geschäft von der zuständigen Behörde geprüft und richtig
erfunden worden ist.
Bei Arbeiten gegen Taggeld haben übrigens die Gemeinderäthe und Oberämter gewis-
senhaft zu prüfen, ob das Geschäft nicht ungebührlich ausgedehnt wurde, und ob der ange-
rechnete Zeitaufwand glaubwürdig sei.