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3) Gehalte und Taglöhne der Gemeindediener, welche nicht Gemeinderäthe find, können
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von den Gemeindebehörden ohne Genehmigung
einer Aufsichtsbehörde beschlossen werden, was hier ausgedrückt wird, weil nach eingegangenen
Berichten abweichende Behandlung hie und da stattfindet.
4) Bei Stiftungen, deren etatsmäßige Einnahmen nicht über 300 fl. jährlich betragen,
kann (in Gemäsheit des Gen.-Reseripts vom 10. Oktober 1781) von dem Stiftungsrath mit
Genehmigung ves Oberamts beschlossen werden, die Rechnung nur alle 2 bis 3 Jahre zu
stellen. (Hierher gehören auch Schulfonds-Rechnungen.)
5) Der Cirkular-Erlaß vom 5. Juli 1840, betreffend die Unzuläßigkeit der Stellung
der Gemeinderechnungen in mehrjährigen Perioden, wird anmit aufgehoben, und für statt-
haft erklärt, daß in ganz kleinen Theilgemeinden die Rechnungen nur alle 2 bis 3 Jahre ge-
stellt und vahin gerichtete Beschlüsse des Gemeinderaths und Börgerausschusses von dem
Oberamte genehmigt werden.
Hinsichtlich der Stellung dieser Rechnungen ist von der Forderung der strengen Rech-
nungsform abzugeben, damit die Rechner um so eher die Rechnung selbst stellen können.
6) Die Beurkundung des Gemeinde= und Stiftungraths in der Jahresrechnung, daß
in einer Rubrik nicht weiter zu verrechnen sei, wird für überflüssig erklärt, weil die Rech-
nung im Ganzen und Einzelnen vom Gemeinde-, beziehungsweise Stiftungsrathe zu
prüfen ist.
7) Hinsichtlich des von den Ortsvorstehern an die Revierförster zu erstattenden Berichts,
betreffend den Antrag zum Holzfällen in den Gemeinde= und Stiftungswaldungen, wird die
tabellarische Behandlung, wenn diese von dem Ortsvorsteher nicht selbst vorgezogen wird, er-
lassen, und genügt es dießfalls an einen einfachen Bericht.
Endlich werden
8) folgende periodische Berichte abgestellt:
a) der alljährlich von den Gemeindebehörden an die Revierförster zu erstattende Bericht
über die in Cultur gesetzten Plätze und den Culturerfolg;
) der Bericht der Gemeindebehörden an die Oberämter und von diesen an die Regie-
rungen über Anpflanzung von Weiden und Laubbölzern;
Wc) der Jahresbericht der Ortsvorsteher an die Bezirksämter über die Zeit der Fertigung
der Verwaltungsgeschäfte durch die Verwaltungsaktuare;
4) der Jahresbericht der Ortsvorsteher und Oberämter über alte Steuerausstände
und den Fortgang ihres Einzugs; die Oberämter, denen es im Uebrigen nicht an
Mitteln fehlt, den Stand wahrzunehmen, bleiben verpflichtet, die Eintreibung dieser
Ausstände zu erwirken;
rKSS
e) die vierteljährige Verzeichnung und Vorlegung der Landjäger-Vorspannskosten von
Seiten der Gemeindebehörden an das Oberamt;
f) die angeordneten Berichte der Ortsvorsteher und der Oberämter, betreffend den Voll-
zug der Schuldentilgungsplane, wobei sich von selbst versteht, daß Abweichungen vom
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