Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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den Pfarrer Mohn in Harthausen, Dekanats Oberndorf, seinem Ansuchen gemäß, 
auf die erledigte Caplanei Eberhardszell, Dekanats Waldsee, zu versetzen, 
die Pfarrei Molpertshaus, Dekanats Waldsee, dem Caplan Sinz in Wurzach, De- 
kanats Leutkirch, und 
die Pfarrei Haslach, Dekanats Leutkirch, dem Parrverweser Blanck in Ramingen, 
Dekanats Ulm, zu übertragen geruht. « 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom W. v. M. 
den Referendär erster Classe, Carl Römer von Stuttgart, in die Zabl der öffentlichen 
Rechtsanwälte aufzunehmen, und 
dem penfionirten Kanzlisten Model in Tübingen die Erlaubniß zur Ausübung der 
Rechtspraris gnädigst zu ertheilen geruht. Ersterer hat Stuttgart, Letzterer Tübingen zu 
seinem Wohnsitze gewählt. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge hächster Entschließung vom 30. v. M. 
dem Regiments-Commandanten der Artillerie, Obersten v. Len 45 das Commanvo der Artil- 
lerie-Brigade zu übertragen geruht, und 
den Obermann Oelhafen der Fuß-Artillerie zum Lieutenant der Artillerie befördert, 
wie auch 
den beiden ältesten Söhnen des Fürsten v. Hohenlobe-Langenburg Durchlaucht, 
Carl Ludwig und Herrmann, den Charakter als Lieutenant gnädigst verliehen und dieselben 
à la suite der Reiterei versetzt. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät unter demselben Tage dem Hauptmann 
a. D. Ludwig v. Alberti, Ober-Befehlshaber der Stuttgarter Bürgerwehr, den Titel 
und Rang eines Oberstlieutenants zu verleihen geruht. 
Nach höchster Entschließung vom 1. d. M. haben Höchstdieselben die evangelische 
Pfarrei Genkingen und Undingen, Dekanats Reutlingen, dem Parrer Treßler in Main- 
hardt, Dekanats Weinsberg, gnädigst übertragen, ferner 
vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. den Kreisbaurath Frey in Ellwangen, 
seinem Ansuchen gemäß, wegen Augenleidens, unter Vorbehalt seiner Wiederanstellung im 
Falle seiner Genesung, in den Ruhestand versetzt, und demselben in Anerkennung seiner 
treuen Dienste, die Stelle eines Ehren-Mitglieds bei der Kreisregierung gnädigst vorbe- 
halten, wie auch
	        
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