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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
a) Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Reichsgesetze.
Durch Gesetz vom 27. September d. J. ist bestimmt, daß die Reichsgesetze in dem
Reichsgesetzblatte zu verkünden und zugleich von den Einzel-Regierungen örtlich zu veröffent-
lichen sind.
Nachdem nun Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
30. v. M. zu. verfügen geruht haben, daß diese Veröffentlichung durch Beigebung des
Reichsgesetzblatts zu den jeweils erscheinenden Blättern des Regierungsblatts gescheben solle,
so wird solches hiedurch bekannt gemacht.
Gegenwärtigem Stücke des Regierungsblatts sind die vier ersten Stücke des Reichsge-
setzblattes angeschlossen.
Stuttgart den 8. November 1848. Römer.
b) Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für das Regierungsblatt auf das
Jahr 1849.
Da mit dem 1. Januar 1849 ein neues Abonnement auf das Regierungsblatt beginnt;
so werden die mit dem Einzuge der Abonnements-Gebübren in den Oberamts-Bezirken be-
auftragten Stellen, so wie die K. Postämter andurch aufgefordert, diese Gebübren im Be-
trage von drei Gulden für ein Eremplar des ganzen Jahrgangs 1849, oder wenn mit
dem Regierungsblatt auch die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse verlangt wird, im Be-
trage von vier Gulden, längstens bis zum 20. December d. J. an die Justiz-Mi-
nisterialkasse mit der Bezeichung: „Regierungsblatt-Geld“ einzusenden.
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonnements-
Gebühren zu entrichten; übrigens steht es ihnen, so wie überhaupt allen Privat-Abonnen-
ten frei, ob sie für den ganzen Jahrgang 1849, oder zunächst nur für das erste Semester
desselben vorausbezahlen wollen.
Auswärtige Privat-Abonnenten haben sich mit ihren Bestellungen nicht unmittelbar an
die Justiz-Ministerialkasse, sondern je an das nächstgelegene K. Postamt, durch welches sie
das Regierungsblatt zu beziehen wünschen, zu wenden.
Stuttgart den 8. November 1848. Römer.