Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

509 
63. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Montag den 20. November 1848. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departemenkts. Jastruktion zur Vollziehung des Gesetzes vom 14. April 1818 in 
Betreff der Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Insiruktion 
zur 
Vollziebung des Gesetzes vom 14. April 1848 in Betreff der Beseitigung 
der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten. 
(Mit 4 Beilagen.) 
Nach Art. 12 des Gesetzes vom 14. April d. J., betreffend die Befreiung der auf dem 
Grund und Boden ruhenden Lasten, sollen die weiteren Vorschriften über das Verfahren bei 
Ausmittlung des Werths des jährlichen Ertrags der Grundlasten im Wege der Instruktion 
ertbeilt werden. Zu Vollziehung dieser Bestimmung, so wie zur Festsetzung ves Geschäfts- 
gangs bei Ausmittlung der Ablösungssumme wird hiedurch in Gemächeit der, nach Verneb- 
mung des Geheimen-Raths erfolgten höchsten Entschließung vom 21. d. M. Folgendes ver- 
fügt: 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.