Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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so fern sie von den Gefällberechtigten unmittelbar und nicht von den Rentbeamten bezogen 
wurden und einen dinglichen Charakter angenommen haben, der Hauptgebühr gleich zu be- 
bandeln. 
Ausgeschlossen bleiben dagegen die theilweise unter denselben Benennungen laufenden 
Leistungen an vormalige Leibherrn, welche unter das Gesetz in Betreff der Entschädigung für 
leibeigenschaftliche Leistungen vom 29. Oktober 1836 fallen, so wie die Abgaben für die Er- 
laubniß zur Verpfändung oder Veräußerung von Lehengütern oder Theilen von solchen 
(Concessons-Gebühren, Concessions-Taren), welche ohne Entschädigung hinwegfallen. Das 
Letztere gilt auch von sonstigen Sporteln, Taxen und Schreibgebühren, so weit nicht die 
Bestimmung des letzten Absatzes des K. 1 auf sie Anwendung findet oder ihnen überhaupt 
eine dingliche Eigenschaft rechtmäßig zukommt. 
  
8. 13. 
Allgemeine Vorschrift für die Berechnung des Entschädigungs-Kapitals. 
Zur Ausmittlung der Ablösungssummen für die Besitz-Veränderungsgebühren wird, wenn 
nicht der Fall des S. 22 eintritt: 
1) der durchschnittliche Betrag der von einem Gut oder von mehreren Gütern einer 
Markung erhobenen Besitz-Veränderungsgebühr nach Anleitung der S#. 14 — 21 
festgestellt 
2) der 25ste Theil dieses Betrags als durchschnittlicher Jahrsertrag berechnet, hievon 
das Geeignete (F. 1—3) abgezogen, und 
3) der übrigbleibende Betrag mit 12 vervielfacht. 
Besondere Berechnungsvorschriften, 
K. 14. 
a) in Fällen, wo eine Firirung der Besitz-Veränderungsgebühr eingetreten ist. 
Wo die Veränderungsgebühr durch Vertrag oder Herkommen, für alle Arten von Ver- 
änderungen, auf eine bestimmte Summe unwiderruflich firirt oder wo von dem vorbehaltenen 
Widerruf innerhalb der letzten 75 Jahre kein Gebrauch gemacht worden ist, wird diese 
Summe der Berechnung des Ablösungs-Capitals zu Grunde gelegt. 
8. 15. 
b) wo die Gebühr in beftimmten Vermögensstücken oder bestlmmten Fruchtabgaben bestand. 
Laudemial-Gebübren, welche in bestimmten Vermögensstücken oder in bestimmten Frucht- 
abgaben bestanden und in Natur erhoben wurden, werden nach den in Art. 11 des Gesetzes
	        
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