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enthaltenen Bestimmungen zu Geld berechnet. Dasselbe findet statt, wenn das zu entrich-
tende Vermögensstück over die sonstige Naturalabgabe bisher in Geld erhoben wurde, die in
den letzten 75 Jahren bezogenen Summen aber nicht mehr von sämmtlichen in dieser Periode
vorgekommenen Fällen ermittelt werden können.
K. 16.
c) wo die Gebühr ohne Rücksicht auf den Rechtstikel der Besitzveränderung in Procenten des Gutswerths bestund,
oder von dem Ermessen des Berechtigten abhieng, oder wo herkömmlich eine Geldentrichtung statt einer
Naturalabgabe statt fand.
Bei Besitz-Veränderungsgebühren, welche in gewissen Procenten des Gutswerths und
zwar ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, unter welchem die Besitzveränderung vorkam, anzu-
setzen waren, desgleichen bei solchen Gebühren, deren Ansatz sich lediglich nach dem Ermessen
des Gutsherrn gerichtet hat, endlich bei Laudemien, welche in einer Naturalabgabe bestan-
den, jedoch herkömmlich in Geld entrichtet wurden, so weit hier die innerhalb der letzten
75 Jahre bezahlten Geldsummen sämmtlich nachgewiesen werden können (vergl. §. 15),
wird die Größe der Laudemialgebühr nach dem Durchschnittsbetrag ver in den letzten 75 Jah-
ren bezahlten Summen festgesetzt.
Lassen sich die in den letzten 75 Jahren erhobenen Gebühren von einzelnen oder von
sämmtlichen vorgekommenen Aenderungsfällen nicht mehr urkundlich nachweisen, so ist durch
Schätzung zu ermitteln, welcher Betrag in diesen Fällen nach den bestehenden Observanzen
und den jeweiligen Güterpreisen anzusetzen gewesen wäre. Diejenigen Aenderungsfälle, in
welchen keine Gebühr erhoben wurde, sind nach den gleichen Grundsätzen zu schätzen und in
die Berechnung aufzunehmen. Ist auch die Zahl der vorgekommenen Fälle unbekannt, so
wird je auf 25 Jahre rückwärts Ein Fall gerechnet. Ist dieses Verfahren nicht anwendbar,
so wird der gegenwärtige Werth des laudemialpflichtigen Guts unter Ausscheidung der etwa
dabei befindlichen von der Entrichtung eines Handlohns freien Bestandtheile durch Schätzung
ermittelt.
Bei den nach Absatz 2 und 3 des gegenwärtigen Paragraphen vorzunehmenden Schä-
tzungen des Gutswerths kommt von der Werthssumme der von dem Gutsbesitzer oder seinen
Besitzvorfahren für die Ablösung von Gutsfrohnen oder sonstigen mit dem Lehen und Grund-
herrlichkeitsverband verknüpft gewesenen Lasten bezahlte Ablösungsschilling in Abzug.
Dasselbe ist der Fall hinsichtlich sonstiger Gutsverbesserungen, welche nach Vertrag oder
Herkommen bei dem Ansatz des Laudemiums außer Berechnung bleiben.