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4 Todesfälle gben 1000 fl.
2 Vermögensübergbdbden 6401,0 fl.
1 Kui.l 200 fl.
7:2440 = 348½ fl.
Die durchschnittliche Laudemialgebühr beträgt hienach 348 fl. 34 5/ kr.
S. 18.
e) deßgleichen, wo aber die Ansälle nicht bekannt find.
Wenn die Notizen zu der in §. 17 vorgeschriebenen Berechnung des Zahlenverhältnisses,
in welchem die mit verschiedenen Ansätzen belegten Besitzveränderungen in den letzten 75 Jah-
ren vorkamen, mit der erforderlichen Beurkundung und in dem erforderlichen Umfang nicht
gegeben sind, so ist dieses Verhältniß von dem das Ablösungsverfahren leitenden Beamten nach
billigen auf die Benützung der sich darbietenden historischen Anhaltspunkte gegründeten Er-
messen vorbehältlich der im Streitfall eintretenden Entscheidung der zuständigen Behörde
(SS. 33, 44) zu bestimmen.
Beim Mangel der erforderlichen Notizen für die Berechnung der Durchschnittsgröße der
von dem einzelnen Gut in den letzten 75 Jahren erhobenen Besitz-Veränderungsgebühren
treten auch in den Fällen der I§. 17 und 18 die Bestimmungen des §s. 16, Absatz 2
bis 4 ein.
8. 19.
s) wo ein vormaliges Falllebengut beiden Ehegaiten verliehen wurde. (Vieraugengut.)
Wenn bei einem vormaligen Falllehen, welches beiden Ehegatten verliehen war (Vier-
augengut), die Ehefrau eine besondere Laudemialgebühr zu erlegen hatte, so werden die von
beiven Ehegatten in gleicher oder verschiedener Größe zu entrichtenden Besitz-Veränderungs-
gebühren in der Art in die Werthsermittlung gezogen, daß aus den Laudemialzahlungen des
Ebemanns und der Ehefrau. je besonders der Durchschnitt genommen wird, und sodann bei-
derlei Ergebnisse zusammengerechnet werden. Im Uebrigen werden bei Berechnung dieser
Abgaben die obigen Grundsätze angewendet.
8. 20.
g) wo die Gebuhr auch bei einer Veränderung in der Person des Lehensherrn fällig wurde.
Wo auch für den Fall einer Veränderung in der Person des Gefällberechtigten Laude-
mien zu entrichten waren, wird die durchschnittliche Größe dieser Laudemialgebühr nach den
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