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obigen Grundsätzen ermittelt, und die gefundene Summe dem Betrag der sonstigen Besitz-
Veränderungsgebühren zugeschlagen. Ebenso ist es mit Nebenlaudemien zu halten, welche
nach §. 12 unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen.
5. 21.
h) wo auf einzelnen Parcellen vormaliger Gutscomplere neben den auf dem früheren Ganzen gebasteten Gebübren
noch besondere Laudemien ruhten.
Wenn bei vertheilten vormaligen Gutscompleren gewisse Arten von Laudemien auf die
einzelnen Parzellen vertheilt waren, während andere auf der Gesammtheit bafteten und aus
Einer Hand zu entrichten waren, ist der vurchschnittliche Betrag der letzteren Gebühr abge-
sondert zu berechnen, und in dem Verhältniß, in welchem bicsher die einzelnen Gutstheilhaber
bei der Entrichtung dieses Gesammtlaudemiums concurrirten, unter die einzelnen Gutstheil-
haber auszutheilen und zu den sonst von diesen zu entrichtenden Laudemialgebühren hinzuzu-
schlagen.
6. 22.
i) wo die Gemeinden für die einzelnen Pflichtigen in die Entschädigung eintreten.
Wenn nach Art. 3 des Gesetzes die Gemeinden die Entschädigung für die in der Mar-
kung vorkommenden Besitz-Veränderungsgebühren übernehmen, so kann aus dem Durchschnitt
der wirklichen Bezüge Eines Berechtigten in den letzten 75 Jahren der jährliche Ertrag be-
rechnet werden, worauf dann der Durchschnitt der etwaigen Gegenreichungen und der Ver-
waltungsaufwand abzuzieben und der Rest mit zwölf zu multipliciren ist. Die Gemeinde-
behörden sind befugt, auch auf eine kleinere Durchschnittsperiode einzugehen. Die Repartition
der Ablösungssumme unter die Gutsbesitzer bleibt der freien Uebereinkunft der Betheiligten
überlassen. Kommt eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so muß für jedes einzelne Gut die
Ablösungssumme nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet, und die Gesammtablösungs-
summe im Verhältniß der auf das einzelne Gut berechneten Ablösungsschillinge repartirt
werden.
In Fällen jedoch, in welchen die Laudemien durchaus nach Procenten des Gutswerths
erhoben wurden, sind die Gemeindebehörden befugt, die Repartition des Ablösungeschillings
unter die einzelnen Gutebesitzer nach dem Steuercataster oder nach dem Gutswerth vorzu-
nehmen, sofern nicht eine Vernachtheiligung der Einzelnen nachgewiesen wird.