Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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B) Theilgebühren. 
K. 23. 
Allgemeine Vorschrift für die Berechnung des Ablösungskapitals. 
Das Ablösungskapital für Theilgebühren (Landgarben 2c.) wird gefunden: 
#a) durch Ausmittlung des vurchschnittlichen reinen Jahrsertrags, und 
) durch Vervielfältigung desselben mit zwölf. 
S. 24. 
Berechnungsweise, wenn die Theilgebühren in Geld entrichtet wurden. 
Bei Ausmittlung des Jahrsertrags der Theilgebühren ist zu unterscheiden, ob in den 
letzten 10 Jahren die Naturalien ununterbrochen in Geld bezahlt wurden, oder ob in dieser 
Zeit ein Naturalbezug stattfand. 
Im ersteren Fall wird der Durchschnitt der Zahlungen der letzten 10 Jahre berechnet 
und von denselben der Verwaltungsaufwand abgezogen. 
Wenn jedoch auf den Theilgütern die zelgliche Bauart stattfand, so müssen, weil hier 
nur je drei zusammengehörige Jahre ein Ganzes bilden, der zebnjährigen Periode noch zwei 
weitere Jahre binzugelegt werden, und es ist dann der Durchschnitt aus den der Ablösung 
vorangegangenen vier letzten Rotationen in der Weise zu nehmen, daß vom Ertrag derjenigen 
Rotation, welche zwei Jahre enthält, die sich außer der zebnjährigen Durchschnittsperiode 
befinden, für das in die letztere fallende eine Jahr nur ein Drittel in Berechnung genommen 
werden darf. 
K. 25. 
Berechnungsweise, wenn die Theilgebühren in Natur erhoben wurden. 
Fand dagegen in den letzten 10 Jahren ein Naturalbezug statt, sei es unmittelbar durch 
den Gefällberechtigten oder durch einen Pächter, so ist zunächst aus den vorhandenen Auf- 
zeichnungen, die Quantität an Frucht oder Wein, welche in den letzten 12 Jahren auf die 
Theilgebühr kam, zu erheben, der Durchschnitt zu nehmen, und der Werth der Naturalien 
nach den Bestimmungen des Art. 11 des Gesetzes in Geld auszudrücken. Sind aber keine 
zuverläßigen Nachweise über die Quantität der in den letzten 12 Jahren auf den Theilgütern 
erwachsenen Naturalien vorhanden, und wollen die Ablösemwen sich nicht mit einer kürzeren 
Periode begnügen, so ist der durchschnittliche Ertrag der Theilgüter an Naturalien durch 
Schätzung auszumitteln, hienach die durchschnittliche Größe der Theilgebühr in Natur zu be- 
rechnen und der Geldwerth nach den Preisen des Art. 11 des Gesetzes festzustellen.
	        
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