Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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5. 26. 
Eintritt der Gemeinde für die Mflichtigen. 
Uebernehmen die Gemeinden die Entschädigung für die auf der Markung gehafteten 
Tbeilgebühren, so darf, wenn die Einschätzung des durchschnittlichen Rohertrags nöthig ist, 
solche nach Gewänden vorgenommen werden. 
In diesem Fall wird die Ablösungssumme, wenn die Betheiligten nicht anders überein- 
kommen, auf die pflichtigen Güter nach dem Flächeninhalt und der Ertragsfähigkeit derselben 
durch die Gemeindebehörden umgelegt. 
C) Blutzehenten. 
K. 27. 
Ermittlung der Ablösungssumme. 
Sind für den Blutzehenten in den vorangegangenen 10 Jahren ununterbrochen Geld- 
zablungen erfolgt, so bildet der Durchschnitt dieser Zahlungen den Vergütungspreis. 
War dieß nicht der Fall, so wird die Zahl der in den letzten 12 Jahren angefallenen 
Tbiere erboben und deren Werth nach dem Durchschnitt der Ortspreise in den letzten 12 
Jahren festgestellt. 
Wo die Last der Faselviehhaltung dem Bezug des Blutzehentens correspondirt, ist die 
Größe des jährlichen Aufwands für das Faselvieh von dem vurchschnittlichen Jahresbetrag des 
Blutzehenten abzuziehen und der Rest mit 12 zu multipliciren. 
Der Berechnung des Aufwands für das Faselvieh ist die gleiche Anzahl von Jahren, in 
welchen das Gefäll berechnet wird, zu Grund zu legen. 
Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so tritt Schätzung ein. 
5. 28. 
Bezahlung und Wiedereinzug der Ablösungssumme durch die Gemeinde. 
Die Entrichtung der Ablösungssumme für den Blutzehenten geschieht durch die Gemeinde, 
bezichungsweise Gemeindeparzelle, es müßte denn die Zehentverbindlichkeit nur auf einzelnen 
Hofgütern geruht haben, in welchem Falle die Besitzer dieser Güter die Ablösungssumme zu 
bezahlen haben. 
Die Gemeinde ist aber berechtigt, von den Besitzern solcher Biehgattungen, auf welchen 
die Blutzehentpflicht ruhte, den Ablösungsschilling wieder einzuziehen.
	        
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