Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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12 Jahre in Berechnung genommen, wofern nicht der im vorletzten Absatz des Art. 11 des 
Gesetzes vorgesehene Fall eintritt, in welchem nach der Bestimmung dieses Absatzes zu ver- 
fahren ist. 
Der Jahreswerth der Beiträge an Bauholz, Ziegelwaaren u. dergl. wird nach der unten 
stehenden Anleitung festgestellt (Beilage Ziffer 2). 
Weonn noch sonst Gegenleistungen vorkommen, welche nicht jährlich zu machen waren, 
so wird je ein den Verhältnissen des einzelnen Falls angemessener Jeitraum der Durchschnitts- 
berechnung zu Grund gelegt. 
8. 32. 
Austheilung des Betrags einer Gegenleistung auf die verschiedenen Gefaͤllarten eines früheren 
Berechtigten. 
Der ermittelte jährliche Betrag einer Gegenleistung wird, so weit nicht eine einzelne 
Gegenleistung ausschließlich auf eine bestimmte einzelne Leistung sich bezieht, und daher auch 
allein mit dieser zu vergleichen ist, von dem Jahreswerth sämmtlicher Grundabgaben, welche 
derselbe Berechtigte zu beziehen hatte, verhältnißmäßig abgezogen. Wenn z. B. der Werth 
der Gegenleistungen sich auf 18 fl. berechnet, der Werth der Laudemien dagegen auf 20 fl., 
von Theilgebühren auf 40 fl. und unveränderlichen ständigen Abgaben auf 30 fl., so werden 
bei den Laudemien 4 fl., bei den Theilgebühren 8 fl., bei den ständigen firen Grundabgaben 
6 fl. abgerechnet. Uebersteigt der Jahreswerth der Gegenleistung den Jahreswerth sämmt- 
licher Grundabgaben an denselben Berechtigten (abgesehen von dem Zebenten), so wird der 
Mehrbetrag mit 16 multiplicirt, und das Product bildet die Ablösungssumme, welche den 
vormaligen Grundholden baar zu bezahlen ist. 
— 
II. Grundsätze über das Verfahren. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
8. 33. 
Ablösungs-Commission. 
Nach dem Gesetz hat die Commission zweierlei Funktionen: 
1) Sie leitet den Vollzug der Ablösungen, welche unter Vermittlung der Ablösungs- 
kasse zu Stande kommen.
	        
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