Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Wenn die Betbeiligten über die Frage, ob und worüber das Schätzungs-Verfahren 
einzuleiten sei, nicht einig sind, so ist zunächst diese Frage zur Cntscheidung zu bringen. 
8. 37. 
Bestellung der Schätzer. 
Die Sachverständigen müssen aus einer ungeraden Zahl bestehen. Ueber die Zahl 
und die Personen der zu bestellenden Sachverständigen haben sich die Parthieen zu vereini- 
gen. Geschieht dieses nicht innerhalb acht Tagen von der Aufforderung an gerechnet, so er- 
nennt das Bezirksamt eine Commission von drei Schätzern. Im letzteren Fall ist den Par- 
thicen zu Vorbringung ihrer Einwendungen gegen die Person der Schätzer eine Frist von 
acht Tagen mit der Bedrohung anzuberaumen, daß nach deren fruchtlosem Ablauf die Ein- 
wendungen nicht mehr beachtet würden. Ueber die Einwendungen, deren Zuläßigkeit nach 
allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen ist, erkennt, sofern das Bezirksamt vieselben nicht 
selbst für begründet findet und andere Schätzer ernennt, die Ablösungs-Commission. Wer- 
den von dieser die Einwendungen als begründet erkannt, so wird auf die eben bezeichnete 
Art die Bestellung neuer Schätzer vorgenommen. 
K. 38. 
Verpflichtung und Belehrung der Schätzer. 
Die Schätzer sind auf redliche partheilose Behandlung des Geschäfts durch Handtreu- 
Abnahme, oder wenn auch nur eine Parthei es verlangt, durch feierlichen Eid zu verpflichten. 
Dem zu Verpflichtenden ist der in der Beilage Ziff. 3 enthaltene Vorhalt zu machen. 
Der Commissär setzt sofort die Schätzungs-Commission von dem Gegenstand, dessen 
Werth zu ermitteln ist, so wie von den für die Schätzung in dem Gesetz und der Instruk- 
tion gegebenen Anhaltspunkten in Kenntniß und leitet das Schätzungs-Verfahren. 
Die den Schätzern ertheilte Belehrung ist ihrem ganzen Inhalt nach dem Protokoll 
einzuverleiben. 
8. 39. 
Festsetzung des Resultats der Schätzung. 
Bei Fragen über die Festsetzung einer Zahlengröße gilt diejenige Zahl, welche in den 
Abstimmungen der Mehrheit der Schätzer enthalten ist, als Ausspruch der Schätzungs-Com- 
mission. Wenn z. B. unter 5 Schätzern zwei einen Gegenstand zu 40 fl., zwei zu 60 fl., 
einer zu 80 fl. anschlägt, so gilt die mittlere Schätzung von 60 fl. als Anssicht der Com- 
missson.
	        
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