Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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übergebenen Verzeichnisse für sede Gemeinde oder Gemeinde-Parcelle, sämmtliche durch das 
Gesetz vom 14. April d. J. aufgehobenen Gefälle, wie sie von den früheren Gefällberechtig- 
ten angesprochen werden, speciell zu erheben. 
Genügen die bereits übergebenen Verzeichnisse nicht, so sind die Berechtigten verbunden, 
specifike Verzeichnisse ihrer Ansprüche dem Commissär zuzustellen. Ferner haben dieselben 
die erforderlichen Durchschnittsberechnungen zu liefern. Auch sind die Berechtigten von dem 
Commissär zu veranlassen, die auf den Gefällen haftenden Gegenleistungen (Gesetz, Art. 13) 
zu seiner Kenntniß zu bringen. « 
Zum Zwecke der Prüfung jener Verzeichnisse und Berechnungen sind die Berechtigten 
schuldig, dem Commissär die nöthigen Materialien zu liefern, falls hiezu die Haischbücher, Ein- 
zugsregister und andere Dokumente, welche von den Cameralämtern (vergl. Verfügung vom 
25. Mai d. J.) auszufolgen sind, nicht Hinreichen sollten. 
Sofern mehrere Privatberechtigte in derselben Gemeinde Gefälle zu beziehen hatten, 
wird für Jeden derselben eine besondere Abtheilung gemacht, es müßte denn der Bezug in 
Gemeinschaft stattgefunden haben. 
5. 46. 
Aufforderung zur Anmeldung von Rechts-Ansprüchen. 
Die Ablösungs-Commission hat an alle diejenigen Personen oder Körperschaften, welche 
wegen Verbinvlichkeiten, die auf den aufgehobenen Gefällen haften (Art. 14 des Gesetzes), 
Ansprüche an die Entschädigungs-Capitalien zu machen haben, eine öffentliche Aufforderung 
zu erlassen, binnen vier Wochen ihre Ansprüche bei dem betreffenden Oberamte anzuzeigen. 
Die Anmeldungen haben die Oberämter dem Ablösungs-Commissär mitzutheilen, damit diese 
Maaßgabe der #%#, 7 und 40 das Weitere besorgen können. 
Die Ablösungs-Commissäre haben, sobald sie die in einer Gemeinde zur Ablösung kom- 
menden Gefälle kennen, der zuständigen Gerichtsstelle Anzeige zu machen, um diese in den 
Stand zu setzen, rechtzeitig zur Sicherung der Rechte Dritter an den an die Stelle der Ge- 
fälle tretenden Obligationen die nöthigen Einleitungen zu treffen. 
K. 47. 
Verhandlung mit den Betheiligten. 
Das Verfahren ist in der Regel mündlich, insbesondere ist dieß bei der ersten Verhand= 
lung über die Leistungen und Gegenleistungen der Fall.
	        
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