Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Der von den Parthicen angezeigte Beweis ist der bestehenden Vorschrist gemäß ein- 
zuziehen. 
Was insbesondere den Urkundenbeweis betrifft, so ist derjenige, gegen welchen durch 
die Urkunde bewiesen werden soll, zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde unter der 
Bedrohung aufzufordern, daß im Ungehorsamsfall angenommen würde, er stelle die Wür- 
digung der Urkunde nach Form und Inhalt der Commission anheim. 
K. 40. 
Gleichzeitige Ermitttlung der auf den Gefällen haftenden Lasten. 
Die auf den abgelösten Gefällen haftenden Lasten haben die Commissäre bei Gelegen- 
heit der Ablösungs-Verhandlungen in ein besonderes Protokoll aufzunehmen, und wo mög- 
lich durch gütliche Vereinigung der Betheiligten fest zu stellen, im Uebrigen aber sich dießfalls 
nach der oben (5§. 7) ertheilten Vorschrift zu benehmen. 
5S. 50. 
Schluß-Verfahren. 
Wenn in einer Gemeinde oder Gemeinde-Parzelle uber alle die Ablösung der in cine 
und dieselbe Abtheilung aufgenommenen Gefälle (§. 45) berübrenden Umstände ein Einver- 
ständniß zwischen den Betheiligten herbei geführt ist, oder die sämmtlichen bestrittenen Punkte 
vollständig erörtert sind, so hat der Ablösungs-Commissär die Ablösungssumme, so wie er es 
dem Gesetz und dieser Instruktion entsprechend findet, zu berechnen, und das Ergebniß des 
ganzen Geschäfts, wie es sich nach seiner Ansicht berausstellt, in einer nach dem Formular, 
Beilage Ziff. 4 abzufassenden Urkunde summarisch darzustellen. 
Den wesentlichen Inhalt dieser Urkunde bilden: 
1) die Namen der Ablösenden oder der dieselben vertretenden Gemeinde; 
2) eine kurze Bezeichnung des Objekts, wobei auf die genauere, bei den Akten be- 
findliche Beschreibung der Gefälle und der darauf gehafteten Gegenleistung Bezug 
genommen werden kann; 
3) der Betrag der Ablösungsschulvigkeit eines jeden Ablösenden und die von ihm be- 
zeichnete Zeit der Abtragung (s. oben §. 9); 
4) der Name des Berechtigten oder der mehreren gemeinschaftlich Berechtigten und der 
jeden derselben betreffende Theil an der Ablösungssumme im Ganzen, so wie deren 
besondere Wünsche, namentlich, ob sie Obligationen auf den Inhaber oder auf den 
Namen verlangen;
	        
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