Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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dem Berechtigten gegenüber nicht aufzuhalten. Die Repartition der Ablösungssumme unter die 
einzelnen Ortseinwohner unterliegt keiner Cognition der Ablösungs-Commission, welche nur 
dann, wenn die Repartition im Beschwerdeweg angefochten wird, zu entscheiden hat. 
3) Verfahren bei Ablösungen der Finanzverwaltung, der Hef- 
domainenkammer und der unter öffentlicher Aufsicht stehen- 
den inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen. 
K 61. 
Anmeldung der Ablösung von Gefällen des Staats und der Hofdomainenkammer. 
Die Gefällpftichtigen und Lehensleute des Staats und der Hofoomainenkammer, welche 
die Aufhebung des Lehens= und Grundherrlichkeitsverbands wünschen, haben den hierauf ge- 
richteten Antrag bei dem betreffenden Cameralamt anzubringen, welches verpflichtet ist, hier- 
über eine Bescheinigung auszustellen. Wenn umgekehrt die Finanz= oder Hofkammer-Verwaltung 
die Ablösung von Gefällen in Anspruch nimmt, ist den Gefällpflichtigen durch das Schult- 
beißenamt hievon Eröffnung machen zu lassen. Von dem Tage der Anmelvung der Ablösung 
von der einen oder der andern Seite hören die betreffenden Gefälle auf, dagegen tritt von 
diesem Tage an die Entschädigungsverbindlichkeit unter der in §. 9 hinscchtlich des Verzinsungs-= 
termins enthaltenen Bestimmung ein. Die vorläufige Fortentrichtung der ständigen Abgaben 
geschieht auf Abrechnung an der Ablösungsschuld; in gleicher Weise können für unständige 
Abgaben Abschlagszahlungen gemacht werden. 
So lange nicht abgelöst wird, bleibt das Trägerei-Institut, wie bisher, in Wirk- 
samkeit. 
5. 62. 
Ermittlung der Ablösungssumme. 
Die Ausmittlung des Ablösungeschillings bleibt, so weit die Gefällpflichtigen damit zu- 
frieden sind, der Uebereinkunft mit der Finanzverwaltung und Hofdomainenkammer über- 
lassen. Die Gefällpflichtigen haben jedoch das Recht, entweder sogleich beim Beginn der 
Verhandlungen oder im Laufe derselben die Dazwischenkunft der Regiminalbehörde zu ver- 
langen. Das gleiche Recht steht der Finanzverwaltung und Hofdomainenkammer zu. In 
diesem Falle hat das Oberamt oder der Commissär die Verhandlungen zu leiten und nach 
den Grundsätzen des Gesetzes vom 14. April d. J. und dieser Instruktion die Ablösungs- 
summe zu ermitteln.
	        
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