Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die erforderliche Mittheilung einer Abschrift der Vertrags-Urkunde über die erfolgte 
Ablösung an die Gerichtsbehörde hat das Oberamt zu vermitteln, beziehungsweise zu über- 
wachen. 
. 67. 
Leitung der Ablösungsverhandlungen durch das Oberamt. 
Die Verwaltungen der öffentlichen Körperschaften und der Kirchenpfründen, so wie die 
Gefällpflichtigen derselben sind aber auch befugt, die Leitung der Ablösungsverhandlungen 
durch das Oberamt oder den Ablösungs-Commissär zu verlangen. In diesem Falle instruirt 
das Oberamt die Ablösung in Gemäsheit der Grundsätze des Gesetzes vom 14. April d. J. 
und gegenwärtiger Instruktion und setzt die Ablösungssumme und die Art ihrer Abbezah= 
lung fest. 
Beruhigen sich die Betheiligten hiebei nicht, so ist die Entscheidung der Ablösungs-Com- 
mission einzuholen. 
. 68. 
Abrechnung mit den Pflichtigen über Abschlagszahlungen. 
Auf die Abrechnung über Abschlagsleistungen der Pflichtigen während der Ablösungs- 
Verhandlung und ihre während dieser Zeit erwachsene Zinsschuld finden bei den Gefällen 
der Finanzverwaltung, der Hofdomainenkammer und der nicht von der Ablösungekasse vertretenen 
öffentlichen Körperschaften und Kirchenpfründen die Grundsätze des §. 57 mit der Abweichung 
Anwendung, daß biebei eine Interessenberechnung aus dem Ueberschuß der Abschlagsleistungen 
der Pflichtigen über die Zinsschuld derselben nicht stattfindet. 
Stuttgart den 23. Oktober 1848. 
Duvernoy.
	        
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